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  • · Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen

    Finanzverwaltung rudert bei Zusätzlichkeit zurück ‒ Lohnformwechsel bis 2019 doch zulässig

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Der Lohnformwechsel war bis zur Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das JStG 2020 ein beliebtes und schließlich vom BFH abgesegnetes Instrument, den Nettolohn zu optimieren. Auf Basis des BMF-Schreibens vom 05.02.2020 hat die Finanzverwaltung das ab dem 01.01.2020 geltende Gesetz im Wesentlichen auch rückwirkend in offenen Fällen angewendet. Jetzt ist sie zurückgerudert, indem sie bis zum 31.12.2019 bei der steuerzahlerfreundlichen BFH-Rechtsprechung bleibt. LGP bringt Sie auf den Stand. |

    Zusätzlichkeit und Lohnformwechsel ‒ Hü und Hott

    Ein typisches Hin und Her im Steuerrecht: Erst gestattet der BFH einen Lohnformwechsel, indem er von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht und das Kriterium „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ neu definiert (BFH, Urteil vom 01.08.2019, Az. VI R 32/18, Abruf-Nr. 211857).

     

    Daraufhin erlässt die Finanzverwaltung am 05.02.2020 ein BMF-Schreiben, wonach das BFH-Urteil „zur Gewährleistung der Kontinuität der Rechtsanwendung“ im Wesentlichen in allen offenen Fällen nicht angewendet wird. Es folgt im Anschluss mit dem Jahressteuergesetz 2020 die Einführung des § 8 Abs. 4 EStG. Darin werden die bereits im BMF-Schreiben enthaltenen Kriterien der „neuen“ Zusätzlichkeit ins Gesetz aufgenommen ‒ gültig rückwirkend ab dem 01.01.2020. Doch nun rudert die Finanzverwaltung zurück. Sie wendet die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung bis zum 31.12.2019 an (BMF, Schreiben vom 05.01.2022, Az. IV C 5 ‒ S 2334/19/10017 :004, Abruf-Nr. 226792).

      

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