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    E-Bike, Pedelec & Co.: Die lohnsteuerliche Behandlung praxisrelevanter Gestaltungen

    Bild: ChatGPT / KI-generiert

    von Steuerberater Andreas Islinger, LL.M. Sozialrecht, Master of Arts in Taxation, Leiter Lohnkompetenzzentrum, Partner, ECOVIS Deutschland

    Die Überlassung von E-Bike, Pedelecs und Fahrrädern an Arbeitnehmer unterliegt keiner einheitlichen steuerlichen Behandlung. Maßgeblich sind die verkehrsrechtliche Einordnung des Fahrrads bzw. Fahrzeugs sowie die Ausgestaltung der Überlassung. Daraus resultierende Abgrenzungsfragen – insbesondere zwischen zusätzlicher Leistung und Entgeltumwandlung sowie zwischen Fahrrad und Kraftfahrzeug und Überlassung und Übereignung – sind für die lohnsteuer- und beitragsrechtliche Beurteilung von zentraler Bedeutung. Nachfolgend ein aktueller Überblick.

    Wann handelt es sich um ein Fahrrad?

    Ausgangspunkt der steuerlichen Würdigung ist im ersten Schritt stets die verkehrsrechtliche Einordnung des überlassenen Fahrrads.

     

    • Fahrräder: Klassische Fahrräder sowie Elektrofahrräder mit einer Motorunterstützung bis maximal 25 km/h (sog. Pedelecs) gelten als Fahrräder.