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  • 06.05.2010 | Ständiger Streitpunkt

    Wann sind GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungsfrei?

    Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von mitarbeitenden Gesellschaftern, aber auch von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH sorgt bei Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung immer wieder für Zündstoff. Weil der Sachverhalt oft schwierig zu beurteilen ist, landen viele Streitfälle vor den Gerichten.  

     

    Lesen Sie nachfolgend, worauf es bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschaftern, Gesellschafter-Geschäftsführern und Fremdgeschäftsführern ankommt und warum nur eine Statusprüfung endgültige Sicherheit bringt.  

    Grundsatz für Sozialversicherungspflicht

    In der Sozialversicherung besteht Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn die zu beurteilende Person  

    • funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess eines Unternehmens teilnimmt,
    • für die Beschäftigung Lohn oder Gehalt erhält und
    • aufgrund ihres Anteils am Stammkapital der Gesellschaft keinen maßgeblichen Einfluss im Unternehmen ausüben kann.

    Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer

    Aus den drei Voraussetzungen für die Versicherungs- und Beitragspflicht leiten sich folgende acht Kriterien zur Prüfung der Sozialversicherungsfreiheit bei Gesellschaftern oder Gesellschafter-Geschäftsführern ab.  

     

    1. Beteiligung an der Gesellschaft mit mindestens 50 Prozent

    Hält ein Gesellschafter oder Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens 50 Prozent am Unternehmen, ist er regelmäßig sozialversicherungsfrei, weil er im Unternehmen maßgeblichen Einfluss hat (BSG, Urteil vom 13.12.1960, Az: 3 RK 2/56; Urteil vom 24.9.1992, Az: 7 Rar 12/92 und Urteil vom 6.3.2003, Az: B 11 AL 25/02 R; Abruf-Nr. 093726).  

     

    Beispiel

    In einer GmbH arbeiten drei Gesellschafter mit. Gesellschafter A hält 50 Prozent, B 30 Prozent und C 20 Prozent. Im Gesellschaftsvertrag der GmbH wurde bezüglich der erforderlichen Mehrheit bei Beschlussfassungen keine Regelung getroffen.  

     

    Ergebnis: A, der 50 Prozent der Anteile hält, hat entscheidenden Einfluss in der GmbH. Für ihn besteht damit Versicherungs- und Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. B und C können auf die Geschicke der GmbH keinen maßgeblichen Einfluss ausüben. Sie sind auf die Stimmen des A angewiesen.  

     

    Wichtig: Sind zwei Gesellschafter-Geschäftsführer mit jeweils 50 Prozent an einer GmbH beteiligt, sind sie sozialversicherungsfrei. Dies gilt auch, wenn die Gesellschaft einen gesonderten Beirat eingesetzt hat, den die Gesellschafter-Geschäftsführer vor bestimmten Geschäften anhören müssen (BSG, Urteil vom 24.6.1982, Az: 12 RK 43/81).  

     

    2. Sperrminorität oder einstimmige Beschlussfassung

    Aber auch Gesellschafter, die wie B und C nicht über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile verfügen (Minderheitsgesellschafter), können einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlussfassung ausüben. Das ist regelmäßig der Fall, wenn sie über eine Sperrminorität verfügen.  

     

    Hintergrund: Nach den Vorschriften des GmbH-Gesetzes genügt bei Abstimmungen in einer Gesellschafterversammlung die einfache Mehrheit (§ 47 GmbH-Gesetz). In der Satzung kann die Gesellschafterversammlung aber auch beschließen, dass bei Abstimmungen eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, beispielweise eine Mehrheit von 75 Prozent, oder dass Gesellschafter mit einem Anteil von 25 Prozent nicht überstimmt werden können.  

     

    Wichtig: Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG übt ein Gesellschafter einer GmbH bereits dann einen maßgeblichen Einfluss aus, wenn ohne seine Mitwirkung in der Gesellschafterversammlung eine qualifizierte Mehrheit nicht erreicht werden kann (Urteil vom 24.6.1982, Az: 12 RK 43/81).  

     

    Abwandlung  

    Der Gesellschaftsvertrag der GmbH sieht für Beschlussfassungen eine Mehrheit von 75 Prozent vor.  

     

    Ergebnis: Neben A kann auch B (Beteiligung 30 Prozent) Beschlüsse verhindern, weil die Gesellschafter A und C zusammen nur 70 Prozent halten. Somit besteht für B Sozialversicherungsfreiheit. Dagegen kann C mit seinem Anteil von 20 Prozent von A und B überstimmt werden. Hier müssten andere Kriterien hinzu kommen, damit er sozialversicherungsfrei wird.  

     

    Wichtig: Statt einer Sperrminorität kann die GmbH in der Satzung eine einstimmige Beschlussfassung regeln. So kann jeder Gesellschafter, ganz egal wie viele Anteile er hält, Einfluss auf die Entscheidungen ausüben. Somit ist jeder Gesellschafter sozialversicherungsfrei.  

     

    • Abhängige Beschäftigung trotz Sperrminorität: Die Sperrminorität eines Minderheits-Gesellschafters ohne Geschäftsführerfunktion in einer Familien-GmbH schließt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht generell aus. Ein solcher Minderheits-Gesellschafter ist rechtlich nicht in der Lage, die Weisungsgebundenheit hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit gegenüber dem Geschäftsführer der Familien-GmbH aufzuheben oder abzuschwächen. Allein entscheidend ist, dass der Minderheits-Gesellschafter wie eine fremde Arbeitskraft in den Betrieb eingegliedert ist (BSG, Urteil vom 5.2.1998, Az: B 11 AL 71/97 R).

     

    Der Fall

    In einer Familien-GmbH ist der Vater der alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Er hält 60 Prozent der Kapitalanteile an der Familien-GmbH. Sein Sohn ist mit 40 Prozent an der GmbH beteiligt. Beschlüsse können in der Familien-GmbH nur mit 75 Prozent des Stammkapitals gefasst werden. Der Sohn arbeitet in der GmbH mit.  

     

    • Abhängige Beschäftigung bei eingeschränkter Sperrminorität: Bei eingeschränkter Sperrminorität ist der Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig, wenn ihm die Arbeitszeit vorgeschrieben und ein festes Gehalt vereinbart wird (BSG, Urteil vom 24.9.1992, Az: 7 RAr 12/92).

     

    Der Fall

    Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist an einer GmbH mit 48 Prozent beteiligt. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Allerdings sind bei einigen Punkten, wie bei der Festlegung der Unternehmenspolitik, der Änderung des Gesellschaftervertrags und der Auflösung der Gesellschaft 75 Prozent der Stimmen erforderlich. Der Gesellschafter-Geschäftsführer übt im Unternehmen eine Verkaufstätigkeit aus. Zwischen der GmbH und ihm wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen. Darin enthalten ist eine Regelung über eine fest vorgeschriebene Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche und ein festes monatliches Gehalt.  

     

    Wichtig: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine Rechtsmacht im Unternehmen nicht ausübt, wird dadurch nicht sozialversicherungspflichtig:  

     

    • Sozialversicherungsfrei ist ein Alleingesellschafter einer GmbH auch dann, wenn er die beherrschende Rechtsmacht nicht ausübt und stattdessen eine untergeordnete Beschäftigung auf Weisung der GmbH ausübt (BSG, Urteil vom 9.11.1989, Az: 11 Rar 39/89).

     

    • Sozialversicherungsfrei ist der GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, der weniger als 50 Prozent des Stammkapitals hält, aber eine Sperrminorität besitzt, auch wenn er seine Rechtsmacht nicht ausübt (BSG, Urteil vom 18.4.1991, Az: 7 RAr 32/90).

     

    • Versicherungsfrei ist auch ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund seiner gesellschaftlichen Stellung die Rechtsmacht ausüben, selbst entscheiden und auch verhindern kann, aber wegen fehlender Sachkenntnisse alles von anderen Personen entscheiden lässt (BSG, Urteil vom 28.1.1992, Az: 11 Rar 133/90).

     

    3. Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot

    Die Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB (Verbot von Geschäften mit sich selbst) ist ein wichtiges Indiz für eine Sozialversicherungsfreiheit und spricht gegen eine abhängige Beschäftigung.  

     

    4. Alleinvertretungsberechtigung

    Nicht viel anders verhält es sich, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine Alleinvertretungsberechtigung hat. Auch dies spricht gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis.  

     

    5. Branchenkenntnisse

    Auch die notwendigen Branchenkenntnisse, die ein Gesellschafter einer GmbH hat, sind ein Argument gegen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis (BSG, Urteil vom 15.12.1971, Az: 3 RK 67/68).  

     

    6. Weisungsgebundenheit oder -freiheit

    Sind GmbH-Gesellschafter nur mit einem geringen Anteil an einer GmbH beteiligt sind, stellt sich die Frage, ob sie doch im Sinne der Sozialversicherung abhängig beschäftigt sind.  

    Hier kommt es allein darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH im Rahmen seiner Tätigkeit weisungsgebunden ist und ob Arbeitszeit, -ort und -dauer bestimmt sind. Im Umkehrschluss gilt: Weisungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer sind sozialversicherungsfrei (BSG, Urteil vom 24.6.1982, Az: 12 RK 45/80).  

     

    Nicht abhängig beschäftigt ist ein zu einem Drittel an der Gesellschaft beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn dieser zwar ein festes Monatsgehalt, bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung erhält und einen festen Urlaubsanspruch hat, aber an keine festen Arbeitszeiten gebunden ist (LSG Niedersachsen, Urteil vom 29.9.2008, Az: L 6 U 79/05; Abruf-Nr. 093725).  

     

    7. Kontrolle durch Gesellschafter

    Ein Geschäftsführer einer GmbH, der weder über die Mehrheit der Gesellschaftsanteile noch über eine Sperrminorität verfügt, ist sozialversicherungspflichtig, wenn er bei der Ausübung seiner Arbeit der Kontrolle durch die Gesellschafter des Unternehmens unterliegt (BSG, Urteil vom 6.3.2003, Az: B 11 AL 25/02 R; Abruf-Nr. 093726).  

     

    8. Über- und Unterordnung oder Gleichordnung

    Eine abhängige Beschäftigung und damit ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis liegt nur vor, wenn bei einem Gesellschafter einer GmbH ein Über- und Unterordnungsverhältnis vorliegt. Daran fehlt es, wenn alle Gesellschafter einer GmbH gleichberechtigt sind und insbesondere maßgebliche Entscheidungen im Konsens getroffen werden müssen; in dem Fall sind sie sozialversicherungsfrei (LSG Saarland, Urteil vom 26.7.2005, Az: L 6 AL 27/02; Abruf-Nr. 093727).  

    Fremdgeschäftsführer

    Ein Fremdgeschäftsführer steht in der Regel in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, obwohl er über seine Arbeitskraft meist frei verfügen kann. Im Hinblick auf Gesellschafterbeschlüsse kann er aber nicht frei handeln (BSG, Urteil vom 22.8.1973, Az: 12 RK 24/72).  

     

    Zusätzlich ist bei Fremdgeschäftsführern zu beachten, dass wegen der fehlenden Kapitalbeteiligung an der GmbH und wegen des damit verbundenen fehlenden unternehmerischen Risikos diese nicht selbstständig für das Unternehmen tätig werden können.  

     

    Beispiel  

    Ein Fremdgeschäftsführer leitet eine GmbH. Er ist nicht an der Gesellschaft beteiligt. Zwischen der GmbH und ihm wurde ein Arbeitsvertrag geschlossen. Danach kann er seine Arbeit entweder in den Betriebs- und Geschäftsräumen oder in seinem Arbeitszimmer zu Hause verrichten. Außerdem ist ein Geschäftsführer-Gehalt in Höhe von jährlich 200.000 Euro vereinbart. Eine wöchentliche Arbeitszeit wurde vertraglich nicht fixiert.  

     

    Ergebnis: Der Fremdgeschäftsführer ist abhängig beschäftigt im Sinne der Sozialversicherung, weil er nicht am Stammkapital beteiligt ist und er sich an die Gesellschafterbeschlüsse halten muss. Schon durch die Nichtbeteiligung scheidet eine selbstständige Tätigkeit aus. Dass er an keine wöchentliche Arbeitszeit gebunden ist, spielt hier keine Rolle mehr.  

    Statusfeststellungsverfahren bringt Sicherheit

    Weil der sozialversicherungsrechtliche Status eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers immer vom Einzelfall abhängt, bringt erst ein Statusfeststellungsverfahren Sicherheit.  

     

    Verbindliches Statusfeststellungsverfahren seit 1. Januar 2005

    Weil die Materie so kompliziert ist, hat der Gesetzgeber seit 1. Januar 2005 ein verbindliches Statusfeststellungsverfahren zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Gesellschafter-Geschäftsführern eingeführt. Wer seit 1. Januar 2005 einen geschäftsführenden Gesellschafter einer GmbH anstellen will, muss das Statuskennzeichen „2“ in der Meldung an die gesetzliche Krankenkasse (zuständige Einzugsstelle) angeben.  

     

    Geht dort eine entsprechende Anmeldung ein, muss die Deutsche Rentenversicherung das Statusfeststellungsverfahren einleiten (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Über den Versicherungsstatus entscheidet dann die Deutsche Rentenversicherung - und nicht mehr die gesetzliche Krankenkasse.  

     

    Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung sendet zu diesem Zweck einen Feststellungsbogen an den Gesellschafter-Geschäftsführer. Nach der Rücksendung des Bogens entscheidet sie dann, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer versicherungspflichtig ist.  

     

    Stellt die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung in ihrem Bescheid abschließend fest, dass Sozialversicherungspflicht besteht, ist die Entscheidung verbindlich. Daran gebunden sind alle Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit bei der Beurteilung von künftigen Leistungsansprüchen. Damit wird vermieden, dass einem Gesellschafter-Geschäftsführer bei Eintritt eines Leistungsfalls die Leistung versagt wird, obwohl er Beiträge in die Sozialversicherung eingezahlt hat.  

     

    Beispiel

    Beantragt ein Gesellschafter-Geschäftsführer zum Beispiel eine Erwerbsminderungsrente, muss diese auch gewährt werden, wenn die Clearingstelle zu Unrecht die Sozialversicherungspflicht festgestellt hat. Der Rentenversicherungsträger darf hinsichtlich der Versicherungspflicht/-freiheit nicht noch einmal den gleichen Sachverhalt prüfen.  

     

    Statusfeststellungsverfahren in Altfällen

    Gesellschafter-Geschäftsführer sind erst nach der Prüfung durch die Clearingstelle auf der sicheren Seite. Ansonsten kann es passieren, dass wegen einer falschen Beurteilung eine hohe Nachforderung ins Haus steht. Im ungünstigsten Fall können Sozialversicherungsbeiträge für das laufende Jahr und für weitere vier Kalenderjahre nachgefordert werden. Umgekehrt können bei fehlender Versicherungspflicht Leistungen durch die Deutsche Rentenversicherung und Bundesagentur für Arbeit versagt werden.  

     

    Bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die ihre Beschäftigung bereits vor dem 1. Januar 2005 aufgenommen haben, hat die Clearingstelle noch kein verbindliches Statusfeststellungsverfahren durchgeführt. In diesen Fällen kann die GmbH oder der Gesellschafter-Geschäftsführer schriftlich die Statusfeststellung bei der Clearingstelle beantragen (§ 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).  

     

    Unser Service: Den Antrag finden Sie in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“ - Stichwort: „Sozialversicherung“.  

    Exkurs: Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht

    Wird bei einer Betriebsprüfung festgestellt, dass eine vor dem 1. Januar 2005 begonnene Beschäftigung falsch beurteilt wurde und zu Unrecht Sozialversicherungspflicht bestand, wird diese rückwirkend ab Beginn der Aufnahme der Beschäftigung aufgehoben. Die Arbeitnehmeranteile werden dem Gesellschafter-Geschäftsführer und die Arbeitgeberanteile der GmbH erstattet. Dazu müssen der Gesellschafter-Geschäftsführer und die GmbH die Erstattung der Beiträge bei der jeweiligen Einzugsstelle (gesetzliche Krankenkasse) beantragen. Ist die Einzugsstelle nicht für die Erstattung der Beiträge zuständig, leitet sie die Anträge an die Deutsche Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit weiter.  

     

    Beachten Sie: Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer Leistungen in Anspruch genommen (zum Beispiel eine Rehabilitationsmaßnahme des Rentenversicherungsträgers), werden die bis zum Beginn der Leistung entrichteten Beiträge nicht mehr erstattet.  

     

    Sonderfall gesetzliche Rentenversicherung

    Rentenversicherungsbeiträge werden nicht erstattet, wenn die Deutsche Rentenversicherung diese bei einer (vorherigen) Betriebsprüfung trotz fehlender Versicherungspflicht nicht beanstandet hat. Dann kann der Gesellschafter-Geschäftsführer nur verlangen, dass diese Beiträge weiter im Rentenversicherungskonto als Pflichtbeiträge geführt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2010 | Seite 82 | ID 135528

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