Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.11.2009 | Sozialversicherung

    Widerspruch bringt keinen Aufschub beim Säumniszuschlag

    Muss ein Arbeitgeber Säumniszuschläge zahlen, weil er Krankenversicherungsbeiträge zu spät entrichtet hat, hat ein Widerspruch gegen die Festsetzung der Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung. Denn Säumniszuschläge (§ 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV) sind öffentliche Abgaben im Sinne des § 86a Abs. 2 Satz 1 SGG und bei diesen hat ein Widerspruch keine aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, rechtskräftiger Beschluss vom 19.3.2009, Az: L 1 KR 45/09 B ER)(Abruf-Nr. 091730)  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2009 | Seite 182 | ID 131392

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents