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06.11.2009 · IWW-Abrufnummer 091730

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 19.03.2009 – L 1 KR 45/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


L 1 KR 45/09 B ER

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

Die Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller streitet mit der Antragsgegnerin über die Zahlung von Beiträgen zur Krankenversicherung und um Säumniszuschläge. Das Widerspruchsverfahren ist noch anhängig.

Der Antragsteller hat am 19. Dezember 2008 beim Sozialgericht Berlin beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass sein Widerspruch vom 1. August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2008 aufschiebende Wirkung hat, soweit mit diesem Säumniszuschläge festgesetzt bzw. gefordert wurden.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Januar 2009 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, auch Säumniszuschläge seien öffentliche Abgaben im Sinne des § 86 a Abs. 2 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –, da sie die Nachteile der Sozialversicherung durch den Zahlungsverzug, wie Zinsenverlust und Verwaltungsaufwand ausgleichen sollen.

Gegen diesen, dem Antragsteller am 3. Februar 2009 zugestellten Beschluss richtet sich dessen Beschwerde vom 3. Februar 2009, die damit begründet wird, Säumniszuschläge seien vornehmlich ein Druckmittel zur Beitreibung der Beiträge und auch keine Nebenkosten, so dass in Bezug auf sie die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eintrete.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 28. Januar 2009 zu ändern und im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes festzustellen, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 1. August 2008 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Juli 2008 aufschiebende Wirkung hat, soweit damit Säumniszuschläge gefordert werden.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Zuschläge gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch – SGB IV – sind öffentliche Abgaben gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG, so dass auch insoweit der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts verletzt den Antragsteller somit nicht in seinen Rechten.

Säumniszuschläge nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sollen die Nachteile des Sozialversicherungsträgers durch den Zahlungsverzug, insbesondere den Zinsverlust und den Verwaltungsaufwand ausgleichen. Dies sei eine wesentliche Funktion der Säumniszuschläge. Dies ergibt sich bereits aus der Begründung des Entwurfes der Bundesregierung zum SGB IV (BT – Drucks 7/4122 Seite 34). Dort wird dargelegt, dass aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine Änderung des Berechnungsmodus für die von säumigen Beitragsschuldnern zu leistenden Ausgleichszahlungen vorgenommen werden soll. Deshalb würde die bis dahin übliche Verzinsung in die Erhebung von Säumniszuschlägen einbezogen, um die wegen des häufig wechselnden Diskontsatzes auftretenden Schwierigkeiten bei der Berechung der Zinsforderung zu vermeiden. Daraus folgt, dass die Säumniszuschläge sonstige öffentliche Abgaben gemäß § 86 a Abs. 2 Ziff. 1 SGG sind. Öffentliche Abgaben sind solche öffentlich rechtlichen Geldforderungen, die ein Hoheitsträger zur Deckung seines Finanzbedarfs für die Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhebt. Die Antragsgegnerin ist ein öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger, der seine Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Fünftes Buch im Wesentlichen durch Beiträge erfüllt. Wenn aber der Säumniszuschlag nicht zu einer Erhöhung des Aufkommens der Sozialversicherungsträger führen soll und führt sondern sie lediglich so stellt, wie sie stehen würden, wenn die Versicherten ihrer Beitragspflicht ordnungsgemäß nachgekommen wären, so bedeutet dies, dass die Säumniszuschläge ebenfalls der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben dienen und daher von Begriff der öffentlichen Abgaben umfasst werden (vgl. OVG Hamburg, NVwZ – RR 06,156).

Die gegenteilige, vom Antragsteller zitierte Auffassung überzeugt daher nicht. Zwar ist dieser Auffassung zuzugestehen, dass es auch eine Funktion der Säumniszuschläge ist, Druck auf die Beitragszahler dahingehend auszuüben, ihre Beiträge fristgerecht zu zahlen. Diese Funktion vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Säumniszuschläge an Stelle der Zinsen getreten sind, die unzweifelhaft Nebenforderungen gemäß § 86 a SGG waren. Dass der Gesetzgeber durch die Vereinfachung der Berechnung und Wahl einer anderen Bezeichnung an diesem Charakter etwas ändern wollte ist nicht ersichtlich. Es genügt aber, wenn neben anderen Funktionen die Mittel auch der Aufgabenerfüllung dienen (BverwGE 72, 85).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde zum Bundessozialgericht nicht statt (§ 177 SGG).

RechtsgebieteSGB 4, SGGVorschriften§ 24 Abs 1 SGB 4, § 86a Abs 2 Nr 1 SGG

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