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  • · Fachbeitrag · Säumniszuschläge

    Ist Säumniszuschlag auf Differenz aus tatsächlichem und Schätzungsbeitrag rechtens?

    von Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Rödl, München

    Frage: Die Krankenkassen berechnen seit Kurzem Säumniszuschläge, wenn der Schätzungsbeitrag niedriger war als er sein sollte. In unserem Fall: Der Schätzungsbeitrag wurde übermittelt, im laufenden Monat tritt ein neuer Arbeitnehmer ein. Die SV-Beiträge für den neuen Arbeitnehmer werden erst im nächsten Monat berücksichtigt. Auf die Abweichung des Schätzungsbeitrags zum tatsächlichen Betrag berechnet die Krankenkasse Säumniszuschläge. Ist dies rechtens?

     

    Antwort: Die pauschale Erhebung von Säumniszuschlägen auf Differenzen zwischen Schätzungsbeitrag und tatsächlichem Beitrag ist nicht in jedem Fall gesetzeskonform. Insbesondere bei unverschuldeter Unkenntnis, wie sie bei fristgerechter Meldung neuer Arbeitnehmer regelmäßig vorliegt, kann der Arbeitgeber die Zuschläge abwehren.

     

    Die gesetzliche Regelung für die Erhebung von Säumniszuschlägen

    Die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Krankenkassen bei einer Abweichung zwischen dem geschätzten und dem tatsächlichen Sozialversicherungsbeitrag ist grundsätzlich nach § 24 Abs. 1 SGB IV zulässig, wenn Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt werden. Allerdings sieht § 24 Abs. 2 SGB IV eine Ausnahme vor: Wird die Beitragsforderung erst durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, entfallen Säumniszuschläge, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

     

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