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  • 04.04.2011 | Krankenversicherung

    Beitragssatz in der KV bei Freistellung von der Arbeit

    Bei Freistellung von der Arbeit endet das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht mit der tatsächlichen Einstellung der Arbeit, sondern erst zum vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses. Das gilt allerdings nur dann, wenn bis zu diesem Zeitpunkt auch Arbeitsentgelt an den Beschäftigten gezahlt wird. Ob in diesem Fall der Arbeitgeber den allgemeinen oder den ermäßigten Beitragssatz in der Krankenversicherung anwenden muss, hängt davon ab, welche Ansprüche der freigestellte Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis noch hat.  

    Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dazu in einer Stellungnahme vom 30. Juni 2010 drei Fallgruppen zur Klarstellung gebildet:  

    • Lässt sich aus der Freistellungsvereinbarung ein Entgeltanspruch herleiten, so sind die Krankenversicherungsbeiträge aus dem ermäßigten Beitragssatz zu errechnen. Freigestellte Arbeitnehmer können faktisch keinen Krankengeldanspruch mehr realisieren.
    • Liegt eine Freistellungsvereinbarung vor und schuldet der Arbeitgeber über das Ende des Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen hinaus bei Arbeits- bzw. Leistungsunfähigkeit des Beschäftigten keine Vergütung, so sind die Krankenversicherungsbeiträge mit dem allgemeinen Beitragssatz zu errechnen. In diesem Fall ist das wirtschaftliche Leistungsrisiko der gesetzlichen Krankenkasse für die Zahlung des Krankengelds nicht vollkommen ausgeschlossen.
    • Beruht die Freistellung von der Arbeit auf einer Vereinbarung über ein Wertguthaben (§ 7 Abs. 1a SGB IV), sind die Beiträge nach dem ermäßigten Beitragssatz zu berechnen. Voraussetzung ist, dass nach der Freistellungsphase die Arbeit nicht wieder aufgenommen wird.
    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 57 | ID 143571

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