01.05.2004 | GmbH
Steuerfreie Zuschläge für Gesellschafter-Geschäftsführer?
Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) einer GmbH sind zivilrechtlich Angestellte der GmbH. Was liegt da näher, als die steuerlichen Vorteile auszunutzen, die das Gesetz Arbeitnehmern zugesteht: Zum Beispiel steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit (§ 3b EStG). Gleichwohl hat der BFH diese steuerliche Vergünstigung bei GGF versagt und sie als verdeckte Gewinnausschüttungen deklariert (Urteil vom 27.3.2001, Az: I R 40/00; Abruf-Nr. 010971 ). Im Wesentlichen mit dem Argument, dass ein GGF seine ganze Arbeitskraft dem Unternehmen widmen müsse.
Anders sieht dies das FG Nürnberg. Auch GGF können steuerfreie Leistungen beziehen, wenn
| die Gesamtvergütung angemessen sei (Grundgehalt zuzüglich Zuschläge) und | 
| ein angestellter Fremd-Geschäftsführer steuerfreie Zuschläge erhalte (innerbetrieblicher Fremdvergleich). | 
Unser Tipp: Das FG hat die Revision zugelassen. Somit ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Steuerbescheide sollten daher unter Hinweis auf das Revisions-Aktenzeichen (Az: I R 111/03) offen gehalten werden. (Urteil vom 4.11.2003, Az: I 290/2000; Abruf-Nr. 040961 )
