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  • 01.09.2007 | Einsprüche ruhen

    Neues Verfahren beim BFH – besteht bei Belegschaftsrabatten doch ein Wahlrecht?

    Der BFH erhält erneut die Möglichkeit, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob bei Belegschaftsrabatten ein Wahlrecht zwischen der Bewertung nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG besteht. Denn das FG Niedersachsen hat jetzt erneut im Sinne des BFH entschieden. Das Verfahren ist inzwischen beim BFH anhängig. 

     

    Hintergrund

    Überlässt ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Waren oder Dienstleistungen aus seinem Sortiment kostenlos oder zu vergünstigten Konditionen, ist dieser (geldwerte) Vorteil grundsätzlich lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Der BFH hatte entschieden, dass der geldwerte Vorteil dabei wahlweise nach § 8 Abs. 2 oder Abs. 3 EStG ermittelt werden kann (Urteil vom 5.9.2006, Az: VI R 41/02; Abruf-Nr. 062992; Ausgabe 1/2007, Seite 5).  

     

    Wahlrecht

    § 8 Abs. 2 EStG 

    § 8 Abs. 3 EStG 

    Um übliche Preisnachlässe geminderter Endpreis am Abgabeort bzw. 96 % des Angebotspreises für Endverbraucher ohne Preisnachlässe 

    Angebotspreis für Endverbraucher ohne Preisnachlässe 

     

    ./. Bewertungsabschlag 

    ./. Rabattfreibetrag 

    = geldwerter Vorteil 

    = geldwerter Vorteil 

    Das BMF hat diese Entscheidung mit einem Nichtanwendungserlass belegt (Schreiben vom 28.3.2007, Az: IV C 5 – S 2334/07/0011; Abruf-Nr. 071380). Das heißt: Liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 EStG vor, muss der geldwerte Vorteil danach ermittelt werden. 

     

    Entscheidung des FG Niedersachsen

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