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  • 08.10.2009 | BFH mit überraschender Entscheidung

    Geldwerter Vorteil ist nicht anhand der unverbindlichen Preisempfehlung zu ermitteln

    Verkauft ein Autohersteller oder -händler an seine Arbeitnehmer ver­billigt Neufahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil unter Berücksichtigung eines händlerüblichen Rabatts zu ermitteln und nicht ausgehend von der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers. Diese erfreuliche und etwas überraschende Entscheidung hat der BFH jetzt getroffen.  

    Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verbilligt Waren oder Dienstleistungen, führt der Preisvorteil als geldwerter Vorteil zu steuer- und sozial­versicherungspflichtigem Arbeitslohn. Handelt es sich - wie in aller Regel - um Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber vorrangig für seine Kunden anbietet, vertreibt und erbringt, bleibt der geldwerte Vorteil bis zu 1.080 Euro im Jahr steuerfrei (Rabattfreibetrag, § 8 Abs. 3 EStG).  

     

    Die Höhe des geldwerten Vorteils errechnet sich aus dem um vier Prozent geminderten „Endpreis“, den der Arbeitgeber oder der nächstansässige Abnehmer für die gleiche Ware oder Dienstleistung am selben Ort von den Kunden verlangt, abzüglich dem vom Arbeitnehmer bezahlten Betrag.  

     

    Beispiel

    Die Mitarbeiter eines Buchhandels erhalten auf das Sortiment ihres Arbeitgebers einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent. Arbeitnehmer A hat im Jahr 2009 für insgesamt 1.000 Euro Bücher gekauft. Der zu versteuernde geldwerte Vorteil ermittelt sich wie folgt:  

     

    Endpreis am Abgabeort (1.000 Euro : 0,8)  

    1.250 Euro  

    ./. 4 % Bewertungsabschlag  

    50 Euro  

    = Vergleichspreis  

    1.200 Euro  

    ./. Vom Arbeitnehmer gezahlter Preis  

    1.000 Euro  

    = Geldwerter Vorteil  

    200 Euro  

    ./. Rabattfreibetrag (maximal 1.080 Euro im Jahr)  

    200 Euro  

    Zu versteuernder geldwerter Vorteil  

    0 Euro  

     

     

    Endpreis bei stark rabattierten Waren

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