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  • 05.03.2010 | Anpassung an Rechtsprechung

    Änderungen und Klarstellungen bei Minijobs durch neue Geringfügigkeits-Richtlinien

    Zahlreiche Entscheidungen und Gesetzesänderungen haben es erforderlich gemacht, dass die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger ihre Geringfügigkeits-Richtlinien überarbeiten mussten. Erfreulicherweise haben sie das oft zum Vorteil der Arbeitgeber und Arbeitnehmer getan.  

    Ende/Beginn einer geringfügigen Beschäftigung im Monat

    Beginnt oder endet eine regelmäßige geringfügig entlohnte Beschäftigung während eines Kalendermonats, gilt künftig trotzdem die volle Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro. Bislang musste für Teilmonate die Grenze anteilig angesetzt werden, mit der Folge, dass die Geringfügigkeitsgrenze oft überschritten wurde und volle Beitragspflicht bestand.  

     

    Beispiel

    Eine Verkäuferin hat am 18. Januar 2010 eine Beschäftigung gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 360 Euro aufgenommen. Weil es zu Jahresbeginn viel zu tun gab, arbeitete sie bereits im Januar die vereinbarten zwölf Arbeitstage (jeweils vier Stunden) und erhielt deshalb auch die vollen 360 Euro ausbezahlt.  

     

    Bislang galt eine anteilige Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 160 Euro (= 400 Euro : 30 Tage x 12 Tage). Da diese überschritten war, mussten die erzielten 360 Euro auf eine fiktive Monatsvergütung hochgerechnet werden. Diese hätte 900 Euro betragen (360 Euro : 12 Tage x 30 Tage). Damit war auch die Gleitzonenregelung nicht anwendbar, und es hätten auf die 360 Euro volle Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssen (69,57 Euro für den Arbeitgeber und 73,71 Euro für den Arbeitnehmer).  

     

    Nach den neuen Geringfügigkeitsrichtlinen (Abschnitt 2.2, Seite 23) gilt auch für den Monat Januar die Geringfügigkeitsgrenze in Höhe von 400 Euro. Der Arbeitgeber zahlt daher einen Pauschalbeitrag (inklusive pauschale Lohnsteuer) in Höhe von 108 Euro (= 360 Euro x 30 Prozent).  

     

    Beachten Sie: Das gilt aber nicht, wenn die Beschäftigung von vornherein auf weniger als einen Monat befristet ist. In diesen Fällen ist auch weiterhin von einem anteiligen Monatswert auszugehen.  

     

    Beispiel

    Ein Bezieher von Arbeitslosengeld vereinbart eine ausschließlich auf fünf Tage (Montag bis Freitag) befristete Beschäftigung als Aushilfe zu je fünf Stunden täglich. Das Arbeitsentgelt beträgt pro Tag 40 Euro. Da der Arbeitnehmer als Bezieher von Arbeitslosengeld als berufsmäßig Beschäftigter anzusehen ist und das Arbeitsentgelt für den Beschäftigungszeitraum (200 Euro) die anteilige Grenze von 66,67 Euro (= 400 Euro : 30 Tage x 5 Tage) übersteigt, liegt keine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor.  

    Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts

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