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  • · Fachbeitrag · Überstunden/Aufzeichnungspflichten

    LAG Niedersachsen: Keine Konsequenzen fehlender Zeiterfassung im Überstundenprozess

    von Rechtsanwalt Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Das LAG Niedersachsen hat eine vielbeachtete Entscheidung des ArbG Emden zur Umsetzung des „Stechuhr-Urteils“ des EuGH aufgehoben. Nach Ansicht des LAG hat das Urteil des EuGH keine unmittelbaren Konsequenzen für die Frage der Darlegungs- und Beweislast im Überstundenprozess. |

    „Stechuhr-Urteil“ ‒ EuGH verlangt Arbeitszeiterfassung

    Der EuGH hatte es für geboten gehalten, dass die EU-Mitgliedstaaten Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die vom Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Insbesondere gehe es darum, Arbeitnehmern, Behörden und Gerichten die Prüfung der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zur wöchentlichen Höchstarbeitszeit sowie zu täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten zu ermöglichen. Die konkreten Modalitäten eines solchen Systems seien von den Mitgliedstaaten zu bestimmen und könnten branchenbezogenen Besonderheiten oder der Größe der Unternehmen Rechnung tragen (EuGH, Urteil vom 14.05.2019, Rs. C-55/18, Abruf-Nr. 208894).

     

    Wichtig | Bislang ist das Arbeitszeitgesetz in Deutschland aber noch nicht novelliert. Daher gelten die aktuellen (beschränkten) Aufzeichnungspflichten weiter.

     

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