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  • · Fachbeitrag · Aufzeichnungspflichten

    BAG: Arbeitsschutzrechtliche Pflicht zur Einführung einer betrieblichen Arbeitszeiterfassung

    von RA Dr. Christian Schlottfeldt, www.arbeitszeitkanzlei.de, Berlin

    | Das BAG hat die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Einführung einer betrieblichen Arbeitszeiterfassung bejaht. Der neue BAG-Beschluss ist für die betriebliche Praxis außerordentlich bedeutsam. LGP informiert Sie über den Inhalt der Entscheidung und die Konsequenzen für Arbeitsschutz, Mitbestimmung und Individualarbeitsrecht. |

    Inhalt der neuen BAG-Entscheidung

    Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Frage, ob dem Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Initiativrecht für die Einführung einer betrieblichen Zeiterfassung auch gegen den Willen des Arbeitgebers zusteht.

     

    Das BAG argumentiert, dass dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zur Einführung einer betrieblichen Zeiterfassung zustehen könne. Denn der Arbeitgeber sei bereits von Gesetzes wegen aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG) verpflichtet, eine betriebliche Arbeitszeiterfassung einzuführen. Die Pflicht zur Zeiterfassung begründet das BAG mit den allgemeinen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers. Es legt die arbeitsschutzrechtlichen Organisationspflichten des Arbeitgebers aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG so aus, dass sie eine unmittelbare Pflicht zur Einführung eines betrieblichen Arbeitszeiterfassungssystems enthalten (BAG, Beschluss vom 13.09.2022, Az. 1 ABR 22/21, Abruf-Nr. 231296).

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