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  • · Provisionen

    Arbeitsrechtliche Spielregeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co.

    Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

    von Rechtsanwalt, FAArbR Dr. Nikolaus Polzer und Rechtsanwalt Joshua Streuber, Noerr PartGmbB, Düsseldorf

    | Die Bestimmung des fortzuzahlenden Entgelts bei Krankheit, Urlaub und Co. gestaltet sich weitaus schwieriger, wenn ein Arbeitnehmer auch eine erfolgsabhängige Vergütungskomponente in Form einer Provision erhält. Die Höhe der Vergütung ist teilweise starken Schwankungen unterworfen. Diesen Schwankungen ist bei der Berechnung des fortzuzahlenden Entgelts Rechnung zu tragen. LGP gibt einen Überblick über die arbeitsrechtlichen Regeln für die Fortzahlung von Provisionen bei Krankheit, Urlaub und Co. |

    Provisionen und die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet arbeitsunfähig, erhält er infolge Krankheit nach § 4 Abs. 1 EFZG das „ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt“ fortgezahlt. Es gilt also das „Entgeltausfallprinzip“. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer für den Zeitraum der Entgeltfortzahlung so zu stellen ist, als hätte er gearbeitet.

     

    Höhe des fortzuzahlenden Entgelts im Krankheitsfall

    Bezieht ein Arbeitnehmer Provisionen, so gilt hinsichtlich der Provision § 4 Abs. 1a S. 2 EFZG. Danach ist bei der Berechnung der Höhe des fortzuzahlenden Entgelts die Durchschnittsvergütung zugrunde zu legen, die der Arbeitnehmer während der Zeit der Arbeitsunfähigkeit erzielt hätte. Um dem Entgeltausfallprinzip gerecht zu werden, ist darauf abzustellen, was der Arbeitnehmer nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit an Provisionen erzielt hätte, wenn kein krankheitsbedingter Ausfalltag eingetreten wäre und er an diesem Tag hätte arbeiten können (BAG, Urteil vom 05.06.1985, Az. 5 AZR 459/83; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2022, Az. 5 Sa 204/21, Abruf-Nr. 230647).