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  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Besteuerung des geldwerten Vorteils für Privatnutzung

    | Bringt der Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten für die Jahresendabrechnung bei, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstwagens nach der vereinbarten Einzelnachweismethode durchzuführen, so muss der Arbeitgeber die Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung vornehmen. Nach Ansicht des LAG Köln handelt der Arbeitgeber entsprechend seinen steuerlichen Verpflichtungen. |

     

    Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass ihm der Arbeitgeber den Mehrsteuerbetrag erstattet, den ihn die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung gekostet hat. Ihm ist nämlich kein Schaden entstanden, weil er im Zuge der individuellen Einkommensteuerveranlagung die Privatnutzung auf Basis der Einzelnachweise berechnen kann (LAG Köln, Urteil vom 27.10.2011, Az. 7 Sa 560/11; Abruf-Nr. 123369, rechtskräftig).

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Vergütungsklage gegen den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Steuerabzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand (BAG, Urteil vom 30.4.2008, Az. 5 AZR 725/07; Abruf-Nr. 082941).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2012 | Seite 201 | ID 36662190

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