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  • 16.10.2012 · IWW-Abrufnummer 123369

    Landesarbeitsgericht Köln: Urteil vom 27.10.2011 – 7 Sa 560/11

    1.)Bringt der Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten bei, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nach der - an sich zwischen den Parteien vereinbarten - sog. konkreten Berechnungsmethode durchführen zu können, so kann der Arbeitgeber die Versteuerung nach der 1 %-Methode vornehmen.

    2.)Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitgeber habe zu hohe Steuerbeträge einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Vergütungsklage gegen den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Steuerabzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand (Anschluss an BAG v. 30.4.2008, 5 AZR 725/07).


    Tenor:

    Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 in Sachen

    8 Ca 996/10 d abgeändert:

    Die Klage wird abgewiesen.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

    Tatbestand

    Die Parteien streiten um eine Forderung des Klägers nach Auszahlung von Nettogehaltsbestandteilen, die die Beklagte auf der Grundlage der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 aufgrund einer von ihr vorgenommenen Nachversteuerung des geldwerten Vorteils der privaten Nutzung des Dienst-KFZ im Kalenderjahr 2009 in Abzug gebracht hatte.

    Der im Jahre 1947 geborene Kläger ist seit dem 26.03.1979 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Er verdient 4.545,00 € brutto monatlich. Dem Kläger stand wie in den Vorjahren auch während des Kalenderjahres 2009 ein Dienstwagen zur Verfügung, den er auch privat nutzen durfte. Die Bedingungen der Privatnutzung richten sich nach einer Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.10.2004. Diese GBV regelt auszugsweise Folgendes:

    "
    12.5

    Für Privatfahrten sind an die KFZ-Kosten tragenden Stellen von v Nutzungsentgelte zu erstatten. Das Nutzungsentgelt beträgt pro gefahrenem Kilometer 0,18 €...

    12.6

    Privatfahrten sind nach den steuerrechtlichen Vorschriften als geldwerter Vorteil zu versteuern. Dies erfolgt im Wege des Einzelnachweises, der vom Beschäftigten zu führen und monatlich an die Gehaltsbuchhaltung zu melden ist."

    Bei dieser sogenannten konkreten Versteuerungsmethode stellt die Beklagte den geldwerten Vorteil der privaten KFZ-Nutzung monatlich auf der Grundlage der ihr bis dahin vom Arbeitnehmer gemeldeten Daten zur vorläufigen Versteuerung in die Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters ein. Maßgeblich für die endgültige Höhe der Steuer sind jedoch die Jahreswerte, auf deren Basis dann bis spätestens Ende Februar des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber die endgültige Versteuerung vorzunehmen ist. Zu diesem Zweck haben die Mitarbeiter der Beklagten eine sogenannte Jahresendabrechnung auf von der Beklagten hierfür zur Verfügung gestellten Formularen zu erstellen. Oben rechts war für das Jahr 2009, aber auch schon in den Vorjahren aufgedruckt, dass die Abgabe der Jahresendabrechnung bis spätestens 10.Januar des Folgejahres zu erfolgen habe. Außerdem hatte die Beklagte in dem v Personalinfo Nr. 1/2009 vom 10.02.2009 alle Mitarbeiter u. a. über diese Abgabefrist informiert (Bl. 66 f. d. A.). Ob der Kläger darüber hinaus auch noch eine individuelle Erinnerungsmail vom 04.01.2010 (wie Anlage B 2, Bl. 68 d. A.) erhalten hatte, ist streitig geblieben.

    Die Beklagte hat mit der endgültigen Jahressteuerabrechnung der geldwerten Vorteile der privaten Dienst-KFZ-Nutzung einen externen Dienstleister beauftragt. Um in Anbetracht der Vielzahl der zu betreuenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die rechtzeitige Vornahme der Versteuerung gegenüber den Finanzbehörden sicherzustellen, hatte die Beklagte den 10. Januar des jeweiligen Folgejahres als Endtermin für die Abgabe der Jahresendabrechnung durch die Mitarbeiter festgesetzt.

    Als der Kläger am 11.01.2010 nach seiner Rückkehr aus einem Weihnachtsurlaub seinen Dienst wieder antrat, hatte er die Jahresendabrechnung für die PKW-Privatnutzung noch nicht vorgelegt. Mit E-Mail vom 18.01.2010 wurde ihm mitgeteilt, dass der letzte mögliche Termin für die Abgabe der Jahresabrechnung "der 19. Januar ca. 11:00 Uhr" sei. Der Kläger reichte seine Abrechnung am 19. Januar um 17:33 Uhr ein.

    Aus der vom Kläger vorgelegten Jahresendabrechnung ist zu entnehmen, dass der Kläger im Jahre 2009 1.777 von insgesamt 9.196 mit dem Dienst-KFZ gefahrenen Kilometern privat zurückgelegt hatte, dass sein tatsächlicher individueller Nutzungswert pro Kilometer 0,46 € betrug, dass sich der tatsächliche Nutzungswert somit auf 817,42 € belief, und dass an v ein Nutzungsentgelt in Höhe von insgesamt 300,26 € gezahlt worden war..

    Aufgrund der Fristversäumung des Klägers wurde die Jahresabrechnung 2009 der Versteuerung des geldwerten Vorteils nach der abstrakten sogenannten 1-%-Methode vorgenommen. Dies wiederum führte dazu, dass die Beklagte in der Gehaltsabrechnung des Klägers für Januar 2010 Auszahlungskorrekturen für die einzelnen Monate des Jahres 2009 vornahm, die sich zu einem Minusbetrag von insgesamt 1.806,33 € kumulierten (vgl. Bl. 9/10 d. A.). Letztendlich erhielt der Kläger für Januar 2010 nur 628,08 € netto als Gehalt ausgezahlt.

    Mit der vorliegenden, am 11.03.2010 beim Arbeitsgericht Aachen eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst in erster Linie die Auszahlung eines vermeintlichen Nettogehalteinbehalts für Januar 2010 in Höhe von 2.318,73 € geltend gemacht. Hierdurch sollten die in der Gehaltsabrechnung für Januar 2010 enthaltenen Auszahlungskorrekturen für die einzelnen Monate des Jahres 2009 erfasst werden. Dabei hat der Kläger rechnerisch augenscheinlich übersehen, dass es sich bei dem Korrekturbetrag für den Monat Dezember 2009 in Höhe von 256,20 €, anders als bei sämtlichen Korrekturbeträgen für die Monate Januar bis November 2009, nicht um einen Minusbetrag, sondern um einen Plusbetrag handelte, so dass die Abrechnungskorrekturen in Wirklichkeit nur zu einem Einbehalt in Höhe 1.806,33 € führten.

    Hilfsweise hat der Kläger sodann einen Betrag in Höhe von 817,42 € geltend gemacht mit der Behauptung, hierbei handele es sich um die im Jahre 2009 an die Beklagte abgeführten Nutzungsentgelte für die Privatnutzung des Dienst-PKW, die die Beklagte fälschlicherweise bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils nicht als vorteilsmindernd in Abzug gebracht habe.

    Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

    die Beklagte zu verteilen, an den Kläger 2.318,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.12.2009 zu zahlen;

    hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 817,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

    Die Beklagte hat beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass sie sich bei der Abführung der Steuer für den geldwerten Vorteil der Privatnutzung des Dienst-KFZ des Klägers im Jahre 2009 korrekt verhalten habe. Im Übrigen hat sie darauf hingewiesen, dass dem Kläger auch kein finanzieller Nachteil entstünde: soweit die Versteuerung nach der 1-%-Methode sich für den Kläger als ungünstiger erweise als eine Versteuerung nach der konkreten Nachweismethode, könne er letztere gegenüber dem Finanzamt in seiner Einkommenssteuerjahresveranlagung für 2009 immer noch geltend machen und erhielte dann in entsprechendem Umfang eine Steuerrückerstattung.

    Mit Urteil vom 02.12.2010 hat die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Aachen den Hauptantrag des Klägers zurückgewiesen und die Beklagte entsprechend dem Hilfsantrag des Klägers zur Zahlung von 817,42 € nebst eingeklagter Prozesszinsen verurteilt. Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Beklagten am 05.05.2011 zugestellt, nach dem die 5-Monats-Frist des § 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG am 02.05.2011 abgelaufen war. Die Beklagte hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil am 24.05.2011 Berufung eingelegt und diese am 30.06.2011 begründet.

    Die Beklagte macht unter Vorlage umfangreicher Abrechnungskonvolute geltend, dass sie die vom Kläger im Laufe des Jahres 2009 an sie gezahlten Privatnutzungsentgelte ordnungsgemäß von der Höhe des jeweils zu versteuernden geldwerten Vorteiles abgezogen habe. Abgesehen davon betrage die Gesamthöhe der vom Kläger eingezahlten Privatnutzungsentgelte des Jahres 2009 nur 300,26 €, wie sich auch aus der von ihm selbst - wenn auch verspätet - erstellten Jahresendabrechnung entnehmen lasse.

    Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

    das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 - 8 Ca 996/10 d - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

    die Berufung zurückzuweisen.

    Der Kläger und Berufungsbeklagte räumt nunmehr ein, dass der Gesamtbetrag der von ihm im Jahre 2009 an die Beklagte gezahlten Nutzungsentgelte nur 300,26 € betragen habe. Ob die Beklagte die eingezahlten Nutzungsentgelte von dem geldwerten Vorteil in Abzug gebracht habe, habe sich aus ihren bis dahin vorgelegten Abrechnungen jedoch nicht entnehmen lassen.

    Die Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 20.10.2011 nochmals im Einzelnen dokumentiert, wie sich die von ihr vorgenommenen und in die Januarabrechnung 2010 eingeflossenen Abrechnungskorrekturen zu den in den laufenden Monaten des Jahres 2009 vorab als geldwerter Vorteil berücksichtigten Beträgen und eingezahlten Nutzungsentgelte verhalten.

    Auf die von den Parteien zur Akte gereichten Anlagen, insbesondere auf das Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Beklagten vom 20.10.2011, wird Bezug genommen.

    Entscheidungsgründe

    I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch nach Maßgabe der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formell ordnungsgemäß eingelegt und begründet.

    II. Die Berufung der Beklagten hat auch Erfolg. Das Arbeitsgericht Aachen hat dem Hilfsantrag des Klägers zu Unrecht stattgegeben. Nach dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erreichten Sach- und Streitstand steht fest, dass der Gesamtbetrag der vom Kläger im Jahre 2009 eingezahlten Nutzungsentgelte auf der Grundlage von Ziffer 12.5 der GBV vom 01.10.2004 nur 300,26 € betragen hat und nicht, wie vom Arbeitsgericht irrtümlich angenommen, 817,42 €. Zudem hat die Beklagte jedenfalls durch die in der Berufungsinstanz dargelegten Berechnungen und eingereichten Vergleichsabrechnungen nunmehr nachvollziehbar dokumentiert, dass sie bei der Vornahme der Korrekturabrechnungen nach der sogenannten 1-%-Methode sowohl die vom Kläger auf der Grundlage der einzelnen Monatsabrechnungen 2009 bereits vorab versteuerten geldwerten Vorteile berücksichtigt als auch sämtliche vom Kläger an die Beklagte abgeführten Nutzungsentgelte von dem geldwerten Vorteil vor dessen Versteuerung in Abzug gebracht hat.

    1. Die Beklagte hat sich bei der Versteuerung des geldwerten Vorteiles, den der Kläger im Jahre 2009 aus der privaten Nutzung des ihm zur Verfügung gestellten Dienstwagens der Beklagten gezogen hat, im Ergebnis korrekt verhalten.

    a. Die Beklagte ist steuerrechtlich verpflichtet, den geldwerten Vorteil, den der Arbeitnehmer aus der Privatnutzung eines Dienst-KFZ zieht, der Versteuerung zu unterwerfen. Ihr stehen hierbei steuerrechtlich zwei Alternativen zur Verfügung: Sie kann entweder die Versteuerung nach den konkreten Verhältnissen im Einzelfall vornehmen. Dies setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ein Fahrtenbuch führt und über alle im Zusammenhang mit der Privatnutzung des Fahrzeugs stehenden Vorgänge im Einzelnen genau Rechenschaft ablegt. Alternativ dazu könnte die Beklagte nach der abstrakten 1-%-Methode vorgehen.

    b. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.10.2004 haben sich die Betriebspartner grundsätzlich für die Anwendung der konkreten Versteuerungsmethode entschieden. Die Beklagte muss allerdings sicherstellen, dass sie, den steuerrechtlichen Vorgaben entsprechend, bis spätestens zum 28.02. des Folgejahres den Finanzbehörden gegenüber ihren diesbezüglichen Verpflichtungen vollständig nachkommt. Dies stellt in Anbetracht eines Personalbestandes von mehreren 1000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und eines relativ eng bemessenen Zeitfensters zwischen dem Ende des Kalenderjahres und der steuerrechtlichen Deadline einen sehr hohen Verwaltungsaufwand dar. Die Beklagte bedient sich zur Erledigung dieser Aufgabe eines externen Dienstleisters. Auch dieser ist jedoch an die zeitlichen Vorgaben des Steuerrechts gebunden. Die Beklagte hat in Anbetracht dieser Umstände ein gewichtiges berechtigtes Interesse daran, ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dazu anzuhalten, durch eine disziplinierte zeitnahe Erledigung der jedem Einzelnen obliegenden Jahresendabrechnung zu der zeitgerechten Erfüllung der steuerrechtlichen Verpflichtungen beizutragen. Dem dient in angemessener und verhältnismäßiger Weise die Maßnahme der Beklagten, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Einreichung der Jahresendabrechnung einen Endtermin mit dem 10. Januar des Folgejahres zu setzen.

    c. Der Kläger war wie jeder andere Mitarbeiter der Beklagten über diesen Endtermin hinreichend informiert, auch wenn er die Erinnerungsmail vom 04.01.2010 tatsächlich nicht erhalten haben sollte; denn seit Jahren enthielt der von der Beklagten zur Verfügung gestellte und vom Kläger auch verwandte Vordruck für die Jahresendabrechnung den an herausgehobener Stelle aufgedruckten Hinweis auf das Einreichungsdatum.

    d. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in den Vorjahren zum Teil erhebliche Fristüberschreitungen geduldet hat; denn zum einen hat die Beklagte durch ihr v Personalinfo Nr. 1/2009 vom 10.02.2009 nochmal eindringlich auf die Notwendigkeit der fristgerechten Abgabe der Jahresendabrechnung hingewiesen, wobei sie auf vorangegangene Betriebsprüfungen und Lohnsteueraußenprüfungen Bezug genommen hat. Sie hat dabei auch angekündigt, dass bei nicht fristgerechter Vorlage der Jahresendabrechnung bis spätestens 10. Januar des Folgejahres die gesetzliche Regelung der 1-%-Methode Anwendung finden müsse. Zum anderen wurde individuell der Kläger durch die E-Mail vom 18.01.2010 individuell und eindringlich daran erinnert, dass der 19. Januar, 11:00 Uhr, der letzte mögliche Termin für die Abgabe der Jahresendabrechnung 2009 sei. Dem Kläger wurde somit schon eine individuelle Fristverlängerung gewährt, die er wiederum nicht eingehalten hat.

    e. Auch wenn die Fristüberschreitung seitens des Klägers mit nur 6 1/2 Stunden relativ geringfügig ausfiel, muss der Beklagten jedoch schon aus grundsätzlichen Erwägungen daran gelegen sein, dass zumindest individuell vorgenommene definitive Nachfristsetzungen auch eingehalten werden. Zum anderen hat die Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass die konkrete Nachfristsetzung nicht willkürlich gewählt wurde, weil nämlich im Geschäftsbetrieb des externen Dienstleisters am 19. Januar um 14:00 Uhr der endgültige Abrechnungsprozess gestartet werden sollte.

    f. Liegen der Beklagten die konkreten individuellen Jahreswerte nicht vollständig vor, bleibt ihr aufgrund ihrer steuerrechtlichen Verpflichtungen nichts anderes übrig, als die Abrechnung - wie in dem Personalinfo Nr. 1/2009 bereits angekündigt - nach der 1-%-Methode vorzunehmen.

    2. Letztlich ist dem Kläger aus dem Wechsel der Abrechnungsmethode aber auch kein Schaden entstanden. Er konnte nämlich bei seiner individuellen Einkommenssteuerveranlagung für das Jahr 2009 unmittelbar dem Finanzamt gegenüber wiederum die konkrete Einzelnachweisberechnung vornehmen mit der Folge, dass ihm etwaige aufgrund der angewandten 1-%-Methode zu viel abgeführte Steuerbeträge im Rahmen einer Einkommenssteuerrückerstattung wieder zufließen würden. Der Kläger hätte dann allenfalls einen gewissen Zinsschaden zu beklagen. An dessen Entstehen träfe ihn jedoch aufgrund seiner verspäteten Abgabe der Jahresendabrechnung ein Mitverschulden, das nach Lage der Dinge mit 100 % angesetzt werden müsste.

    3. Das vom Kläger auf der Grundlage von Ziffer 12.5 der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 01.10.2004 an die Beklagte abzuführende Nutzungsentgelt von 0,18 € pro privat gefahrenem Kilometer beeinflusst die Versteuerung des geldwerten Vorteiles insofern, als der zu versteuernde geldwerte Vorteil der Privatnutzung eines PKW sich um den Betrag des zu zahlenden Nutzungsentgelts verringert. Die Beklagte hat jedoch in der Berufungsinstanz, und zwar insbesondere mit ihrem Schriftsatz vom 20.10.2011 und den dazu vorgelegten Anlagen, nachvollziehbar und eindeutig belegt, dass sie auch bei der nachträglichen Anwendung der 1-%-Methode die vom Kläger entrichteten Nutzungsentgelte ordnungsgemäß in Abzug gebracht hat.

    Dem Kläger ist zuzugeben, dass die genaue Vorgehensweise der Beklagten bei der Vornahme der Korrekturabrechnungen erst im Laufe der Berufungsinstanz hinreichend transparent geworden ist. Dies ändert aber nichts daran, dass jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht feststand, dass die Beklagte sich letztendlich ordnungsgemäß verhalten hat und ein Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund der im Januar 2010 vorgenommenen Korrekturabrechnung nicht in Frage kommt.

    4. Es verbleibt somit letztlich bei den Grundsätzen der Entscheidung des BAG vom 30.04.2008, 5 AZR 725/07, auf die die Beklagte sich zu Recht berufen hat. Danach ist der Arbeitnehmer gehindert, die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge erfolgreich gegen seinen Arbeitgeber mit einer Vergütungsklage geltend zu machen, wenn dieser nachvollziehbar darlegt, dass er bestimmte Abzüge für Steuern einbehalten und abgeführt hat, ohne dass für ihn im Zeitpunkt des Abzuges eindeutig erkennbar gewesen wäre, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestanden hätte. In einem solchen Fall ist der Arbeitnehmer darauf beschränkt, die in Frage kommenden steuerrechtlichen Rechtsbehelfe wahrzunehmen.

    III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

    Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.

    Rechtsmittelbelehrung

    Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht zugelassen.

    Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72a ArbGG verwiesen

    Dr. Czinczoll
    Lüth
    Pape

    Vorschriften§ 611 BGB, § 8 EStG

    Karrierechancen

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