Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Dienstwagen

    Fair-Use- und Blockierungsgebühren beim Laden von E‑Dienstwagen richtig regeln

    von Rechtsanwalt Dr. Alexander Bourzutschky, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht, Rödl, München

    Mit dem Ausbau betrieblicher Ladeinfrastruktur stellt sich in vielen Unternehmen die Frage, wie begrenzte Ladepunkte sinnvoll gesteuert werden können. Eine Fair-Use-Regelung mit Blockierungsgebühr – also einer Gebühr für das überlange Belegen eines Ladepunkts nach Ladeende – kann ein wirksames Instrument sein, um Ladeplätze verfügbar zu halten, ohne den Dienstwagenvorteil auszuhöhlen. Wie eine solche Regelung arbeitsrechtlich ausgestaltet werden kann, zeigt LGP und liefert eine Musterklausel.

    Der rechtliche Rahmen einer Regelung

    Arbeitsrechtlich bewegt sich eine solche Regelung im Spannungsfeld. Dienstwagen sind als Sachbezug und Vergütungsbestandteil einzuordnen, unterliegen aber auch der AGB-Kontrolle sowie der Mitbestimmung des Betriebsrats. Zivilrechtliche Entscheidungen zu Blockierungsgebühren an öffentlichen Ladesäulen zeigen, dass Blockierungsgebühren grundsätzlich zulässig sind, sofern sie transparent, verhältnismäßig und an einem legitimen Zweck – insbesondere dem Freihalten der Ladeinfrastruktur – ausgerichtet sind.

    Dienstwagenüberlassung als Vergütungsbestandteil

    Die Überlassung eines Dienstwagens zur Privatnutzung ist nach der Rechtsprechung des BAG ein Sachbezug und damit Teil der Arbeitsvergütung. Einschränkungen oder Modifikationen des Dienstwagenvorteils sind daher nicht beliebig möglich; sie unterliegen insbesondere den Grenzen des § 107 Abs. 2 GewO im Hinblick auf Sachlohn und Pfändungsfreigrenzen. Anwendbar ist auch die AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB, da Dienstwagenklauseln in der Praxis regelmäßig vorformuliert sind. Sie unterfallen auch der inhaltlichen Kontrolle nach § 307 BGB, da Arbeitnehmer als Verbraucher anzusehen sind.