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  • 26.11.2013

    Finanzgericht Sachsen: Beschluss vom 30.10.2013 – 6 K 1103/13

    Der Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH mit wenigen Gesellschaftern (im Streitfall: 3 bis 5 Gesellschafter) kann keinen Erfolg
    haben, wenn weder dargelegt wird, dass von den Gesellschaftern als am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten
    die Verfahrenskosten nicht aufgebracht werden können, noch dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen
    zuwiderlaufen würde.


    BESCHLUSS

    In dem Verfahren wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Finanzrechtsstreit


    hat der 6. Senat durch Vorsitzenden Richter am Finanzgericht …, Richter am Finanzgericht … und Richterin am Finanzgericht
    … am 30. Oktober 2013 beschlossen:


    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27. Juli 2013 wird abgelehnt.


    I.

    Die Antragstellerin ist eine aktive Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich weder in Liquidation noch in Insolvenz
    befindet. Die Gesellschaft hat mehrere (3 bis 5) Gesellschafter.


    Mit Schreiben vom 27. Juli 21013 beantragt die Klägerin die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit
    reicht sie keine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Wegen der weiteren Einzelheiten in
    der Sache wird auf das Klageverfahren verwiesen.


    II.

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen.

    Nach § 142 FGO in Verbindung mit § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
    die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die
    beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine juristische Person,
    wie die Antragstellerin, erhält nach § 116 Nr. 2 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von am Gegenstand
    des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder
    Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.


    Die Antragstellerin hat weder dargelegt, dass von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten die Verfahrenskosten
    nicht aufgebracht werden können, noch dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
    Am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligt sind jedenfalls die Gesellschafter einer GmbH, wenn es sich – wie
    im vorliegenden Fall – um wenige Gesellschafter handelt (vgl. Zöller, Kommentar zur ZPO, 26. Auflage 2007, § 116 Rn. 13).
    Die Antragstellerin hat nur ihre eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Danach ist nicht erkennbar, ob die Gesellschafter
    in der Lage sein könnten, die Verfahrenskosten aufzubringen.


    Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen
    würde. Dies ist mit der Antragsbegründung darzulegen. Ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung ist anzunehmen, wenn
    außer den an der Prozessführung wirtschaftlich Beteiligten ein großer Personenkreis durch die Unterlassung der Rechtsverfolgung
    in Mitleidenschaft gezogen werden könnte. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn die juristische Person an der Erfüllung
    ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben behindert würde oder wenn von der Durchführung des Prozesses eine größere Zahl
    von Arbeitsplätzen abhängt oder eine Vielzahl von Gläubigern geschädigt zu werden droht (BFH, BFH/NV 2007, 1677).


    Hierfür können weder dem Vorbringen Anhaltspunkte entnommen werden noch sind solche sonst ersichtlich.

    VorschriftenFGO § 142 Abs. 1, ZPO § 116 Nr. 2, ZPO § 114

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