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  • 28.10.2015 · IWW-Abrufnummer 180434

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 28.09.2015 – StbSt (R) 2/15


    Der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Bundesgerichtshof hat durch die Richter Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. König und Bellay sowie die ehrenamtlichen Richter Schulze und Dr. Große-Hokamp nach § 130 Abs. 3 Satz 1 StBerG, § 349 Abs. 2 StPO
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Revision des Steuerberaters gegen das Urteil des 1. Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg vom 18. Februar 2015 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf die Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Steuerberaters ergeben hat.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

    Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift bemerkt der Senat: 1.

    Zur Verfahrensrüge eines Verstoßes gegen § 109 Abs. 3 StBerG , § 261 StPO :

    Die Rüge ist unbegründet. Nach § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG sind für die Entscheidung im berufsgerichtlichen Verfahren die tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren bindend, auf denen die Entscheidung des Gerichts beruht. In dem berufsgerichtlichen Verfahren kann ein Gericht jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln ( § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG ). Dies war hier jedoch nicht der Fall.

    Ausweislich der Gründe des angefochtenen Urteils sowie des Beschlusses vom 4. Februar 2015 (Anlage 14 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. Februar 2015, RB S. 16 ff.) hatte das Oberlandesgericht keine Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen und legte deswegen diese Feststellungen seiner Entscheidung als bindend zugrunde (UA S. 8). Soweit das Oberlandesgericht auf Anregung der Verteidigung zunächst Beweise zu tragenden Gründen der strafgerichtlichen Entscheidungen erhoben hatte, beruhte dies auf einer später als unrichtig erkannten und noch vor der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers korrigierten Rechtsauffassung. Das Oberlandesgericht hat deshalb die Ergebnisse dieser Beweisaufnahme auch nicht berücksichtigt (Beschluss vom 4. Februar 2015, aaO S. 2).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, aus den Grundsätzen des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 4. März 1985 (AnwSt (R) 22/84 , BGHSt 33, 155 ) ergebe sich der Wegfall der Bindungswirkung und die Pflicht, die neu erhobenen Beweise auch zu würdigen, trifft nicht zu. Denn im dortigen Verfahren hatten Zweifel zu weiteren Ermittlungen geführt, deren Ergebnisse im Verfahren auch verwertet wurden ( BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84 , aaO S. 158 f.). Dies kommt insbesondere darin zum Ausdruck, dass das Gericht im dortigen Verfahren erst aufgrund der erhobenen Beweise keinen Anlass sah, die Feststellungen des Strafurteils anzuzweifeln ( BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84 , aaO). Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht hier, wie sich aus Seite 2 des genannten Beschlusses dieses Gerichts ergibt, gerade keine Zweifel an der Richtigkeit der in den strafgerichtlichen Urteilen getroffenen Feststellungen. Es sah sich zunächst lediglich nicht gehindert, eine Beweisaufnahme zu weiteren Umständen durchzuführen, auf die sich die Verteidigung im Rahmen ihrer gegen die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen vorgetragenen Bedenken berief, um diese sich nicht aus den strafgerichtlichen Urteilen ergebenden Gesichtspunkte näher aufzuklären. Die vom Oberlandesgericht noch vor seiner Entscheidung korrigierte Auffassung war zwar unrichtig, weil nur die Beseitigung von Unklarheiten oder Widersprüchen in den Strafurteilen oder die Ermittlung zusätzlicher, ihnen nicht zugrunde liegender Tatsachen Gegenstand einer Beweisaufnahme sein durfte ( BGH, Urteil vom 4. März 1985 - AnwSt (R) 22/84 , aaO). Sie offenbart aber nicht, dass das Oberlandesgericht Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen gehabt hätte. Die Bindungswirkung bestand daher fort; rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht somit die unzulässig erhobenen Beweise auch nicht verwertet.

    2. Zu den sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen die Höhe des festgestellten Vermögensschadens aus der von dem Revisionsführer begangenen Untreuetaten:

    Der eingetretene Vermögensschaden ist auch ausgehend von den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts hinreichend konkretisiert: Er wurde genau beziffert (Vertrag 1: 224.000 Euro; Vertrag 2: 274.000 Euro; UA S. 25). Damit liegt keine "Verschleifung" der Tatbestandsmerkmale Pflichtverletzung und Vermögensnachteil des § 266 StGB vor. Die Höhe der schadensgleichen Vermögensgefährdung ist auch mit (bindend festgestellten) Tatsachen belegt: Bei sachgerechter Verhandlungsführung hätten Verträge abgeschlossen werden können, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses einen geldwerten Vorteil in der genannten Höhe aufgewiesen hätten (UA S. 25). Die hierzu im Strafurteil erfolgte Beweiswürdigung musste im Urteil des Oberlandesgerichts nicht wiedergegeben werden.

    3. Zur Rüge eines Verstoßes gegen das sich aus Art. 103 Abs. 3 GG ergebende Verbot der Doppelbestrafung:

    a) Ein Verstoß gegen den Grundsatz "ne bis in idem" liegt nicht vor, weil berufsgerichtliche Maßnahmen nicht aufgrund der allgemeinen Strafgesetze im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG verhängt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 1969 - 2 BvR 545/68 , BVerfGE 27, 180, 184 ff.).

    b) Soweit der Beschwerdeführer die vorliegend bestehende Besonderheit paralleler berufsgerichtlicher Verfahren geltend macht, ist ein Rechtsfehler bei der Sanktionsbemessung nicht vorhanden. Das Oberlandesgericht hat die Wirkungen der von der Wirtschaftsprüferkammer des Landgerichts Berlin verhängten berufsgerichtlichen Maßnahme im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ausdrücklich berücksichtigt (UA S. 27).

    Jäger
    König
    Bellay
    Schulze
    Große-Hokamp

    Vorschriften§ 109 Abs. 3 StBerG, § 261 StPO, § 109 Abs. 3 Satz 1 StBerG, § 109 Abs. 3 Satz 2 StBerG, § 266 StGB, Art. 103 Abs. 3 GG

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