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  • · Nachricht · Steuerberaterprüfung

    Zum Stand der Reform: Was Kanzleien jetzt einplanen sollten

    Mehr Chancen für Prüfungskandidaten, ein breiterer Zugang zum Beruf: Die Bundesregierung will die Steuerberaterprüfung reformieren. Das Kabinett hat den Regierungsentwurf am 7.10.26 beschlossen. Seit dem 9.10.26 liegt er dem Bundesrat als Drucksache 586/26 vor. Noch sind die Änderungen nicht geltendes Recht (Stand: 23.10.26). Für Kanzleien lohnt sich aber schon jetzt ein Blick auf die Pläne. 

     

    1. Neuer Anlauf nach drei Fehlversuchen

    Wer dreimal durch die Steuerberaterprüfung fällt, kann bislang nicht erneut antreten. Diese Grenze soll entfallen: Künftig soll sich die Prüfung beliebig oft wiederholen lassen – auch für Bewerber, die bereits drei Versuche hinter sich haben. Die Neuregelung soll schon für die Prüfung 2027 greifen. Beschäftigen Sie Mitarbeiter, die deshalb ihren Berufswunsch aufgegeben haben? Dann bietet sich ein Gespräch an. Was müsste bei einem neuen Anlauf anders laufen? Helfen ein anderer Vorbereitungskurs, feste Lernzeiten oder mehr Freistellung vor den Klausuren? Ob die Kanzlei einen weiteren Versuch unterstützt, lässt sich bereits klären. Voraussetzung bleibt, dass die gesetzliche Änderung tatsächlich kommt.

     

    2. Fachfremdes Studium soll kein Hindernis mehr sein

    Auch der Zugang über ein Hochschulstudium soll sich öffnen. Künftig soll die Fachrichtung keine Rolle mehr spielen. Die erforderliche steuerliche Berufspraxis bleibt jedoch bestehen: Bei einer Regelstudienzeit von weniger als vier Jahren sind mindestens drei Praxisjahre vorgesehen, bei vier Jahren oder mehr mindestens zwei. Damit könnten auch Mitarbeiter mit einem fachfremden Studienabschluss den Beraterberuf anstreben. Für die Herbstprüfung 2027 soll allerdings grundsätzlich noch das bisherige Recht gelten. Die geplante Ausnahme betrifft die unbegrenzten Wiederholungsversuche, nicht den erweiterten Hochschulzugang.

     

    3. Verteilte Klausurtermine kommen noch nicht

    Die schriftlichen Prüfungen zeitlich zu entzerren, könnte künftig Beruf und Vorbereitung besser vereinbar machen. Der Gesetzentwurf führt ein solches Modell aber noch nicht ein. Er soll zunächst die Grundlage schaffen, um das Prüfungsverfahren später durch eine Verordnung zu ändern. Planen Sie Lernzeiten und Vertretungen daher vorerst nach den bisherigen Abläufen.

     

    4. Was Sie jetzt mit Ihren Kandidaten klären sollten

    Besprechen Sie frühzeitig, wer wann zur Prüfung antreten möchte und welche Unterstützung die Kanzlei leisten kann. Halten Sie Lernzeiten, Freistellung und die Vertretung bei Mandaten möglichst konkret fest. Für neue Prüfungsanläufe und fachfremde Hochschulabsolventen bleibt der weitere Gesetzgebungsverlauf entscheidend.

     

    5. Zeitplan: Was wann kommen soll

    • Der Entwurf (Stand 23.10.26) liegt beim Bundesrat. Dessen Frist zur Stellungnahme endet am 20.11.2026. Danach folgen die Beratungen und der Beschluss im Bundestag sowie die abschließende Beteiligung des Bundesrates. Ein Termin für den Abschluss steht noch nicht fest.
    • Nach der Verkündung soll das Gesetz am folgenden Tag in Kraft treten. Für die Prüfung gelten jedoch Übergangsregeln – nicht alle Neuerungen greifen sofort.
    • Prüfung 2027: Die Grenze der Wiederholungsversuche soll bereits entfallen. Ansonsten bleibt es für diesen Prüfungsjahrgang grundsätzlich beim bisherigen Recht.
    • Ab Prüfungsbeginn 2028: Dann sollen die weiteren gesetzlichen Neuregelungen gelten, insbesondere der Zugang mit einem fachfremden Hochschulabschluss. Zeitlich verteilte Klausuren brauchen dagegen eine zusätzliche Verordnung; dafür steht noch kein Starttermin fest.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: ID 50995615