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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungsrecht

    Rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht für Unternehmensjuristin

    | Eine Syndikusanwältin ist für ihre durchgängig seit 1.11.14 bestehende Tätigkeit nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die zuvor an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträge sind zu erstatten (SG Osnabrück 5.6.19 S 10 R 347/17 Urteil, nrkr.). |

     

    Die Klägerin war zunächst als Rechtsanwältin zugelassen und später als Unternehmensjuristin tätig. Nach die Befreiung aus der Pflichtversicherung möglich war, ließ sie sich rückwirkend als Rechtsanwältin zulassen und verlangte die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge. Dies lehnte die Rentenversicherung ab, da die Klägerin weder Pflichtmitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung noch überhaupt zur Rechtsanwaltschaft zugelassen gewesen sei.

     

    Das SG Osnabrück hat entschieden, dass die Klägerin einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Erstattung der zu Unrecht gezahlten Beträge hat. Das Gericht hat dabei auf die Sonderregelung des § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI Bezug genommen. Hiernach tritt eine Befreiung von der Versicherungspflicht rückwirkend vom Beginn der Beschäftigung an ein, wenn das beantragt wird. Auf das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk kommt es dagegen nicht an, wenn es um die gleiche, noch ausgeübte Tätigkeit geht und die entsprechenden Zeiten nicht vor dem 1.4.14 liegen.

    Quelle: ID 45993012

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