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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Steuerberater als freie Mitarbeiter

    | Ein Steuerberater übt dann eine selbstständige Tätigkeit aus, wenn er nach dem zugrunde liegenden Beratervertrag weisungsfrei und eigenverantwortlich Mandate übernimmt, nicht in den Betrieb der Steuerkanzlei eingegliedert ist und keinen festen Stundenlohn erhält, sondern eine reine Umsatzbeteiligung (SG Stuttgart 16.1.20, S 24 BA 6242/18). |

     

    Zwischen den Beteiligten stand in einem Verfahren nach § 7a SGB IV der sozialversicherungsrechtliche Status der Klägerin in ihrer Tätigkeit als Steuerberaterin bei einer beigeladenen Steuerkanzlei im Streit.

     

    Das SG Stuttgart hat entschieden, dass die Klägerin selbstständig tätig war.

     

    • Weisungsfrei und eigenverantwortlich: Ein Weisungsrecht der Beigeladenen gegenüber der Klägerin sei nach dem zugrunde liegenden „Beratervertrag“ ausgeschlossen; eine einseitige Zuweisung von Mandanten erfolgte nicht. Die Klägerin sei bei Übernahme eines Auftrags die direkte Ansprechpartnerin der Mandanten und bearbeitete den Fall bis zum Erstellen der Steuererklärung eigenverantwortlich und ohne zeitliche Vorgabe.

     

    • Nicht eingegliedert: In den Betrieb der Beigeladenen sei sie nicht eingegliedert, sondern hielt sich in deren Kanzlei allenfalls zur Abholung oder Abgabe von Aufträgen auf. Die Arbeit erledigte sie zumeist in ihrem mit EDV, Rechenmaschine, Fachliteratur und Telefon ausgestatteten eigenen Büro.

     

    • Kein fester Stundenlohn: Da die Klägerin ausschließlich mit 60 % am erzielten Umsatz beteiligt worden sei, sei auch die Vergütung nicht arbeitnehmertypisch, sondern beinhaltete sowohl das Risiko der Klägerin, einen Vergütungsausfall zu erleiden, als auch die Chance, durch effizientes und schnelles Arbeiten sowie Annahme vieler Aufträge die Vergütung zu maximieren.

     

    Nach Auffassung des Sozialgerichts gelten die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit als Steuerberater, unbeschadet dessen, dass der Steuerberater ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege und Angehöriger eines freien Berufs ist. Die Tätigkeit des Steuerberaters könne sowohl in selbständiger Form als auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden (vgl. §§ 32, 58 StBerG).

    Quelle: ID 46899067

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