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  • · Nachricht · Scheinselbstständigkeit

    Die Rechtsformen GmbH und UG haben bei Ein-Personen-Gesellschaften keine Abschirmwirkung

    | Das BSG (20.7.23, B 12 BA 1/23 R, B 12 R 15/21 R, B 12 BA 4/22 R) hat den Einsatz von Ein-Personen-Gesellschaften als Auftragnehmer in mehreren neuen Entscheidungen untersagt. Wenn der Auftragnehmer zur Erbringung seiner Dienstleistung eine GmbH oder UG nutzt, bei der er Geschäftsführer und einziger Gesellschafter ist, hat die Gesellschaft keine Abschirmwirkung mehr. Wenn die Tätigkeit insgesamt als abhängige Beschäftigung angesehen wird, gilt der Gesellschafter-Geschäftsführer und Auftragnehmer als scheinselbständig. |

     

    Unterliegt der Auftragnehmer den Weisungen des Auftraggebers und ist er in dessen Betrieb eingegliedert, wird eine von beiden Parteien angenommene Selbständigkeit nicht anerkannt. Die Konsequenzen für den Auftraggeber, der rechtlich als Arbeitgeber betrachtet wird, sind gravierend. Das vermeintliche Honorar wird als Nettolohn behandelt und die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge auf den hochgerechneten Bruttolohn können für bis zu vier Jahre nachgefordert werden. Es können auch Säumniszuschläge hinzukommen. Außerdem besteht ein Strafbarkeitsrisiko.

    Quelle: ID 49856284

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