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Verspätete Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024 bleibt bis Mitte März 2026 sanktionsfrei
Unternehmen, deren Jahresabschluss für das Geschäftsjahr mit Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025 offenzulegen ist, müssen vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB befürchten. Im Vorjahr endete die Schonfrist noch im April. Die gesetzliche Frist bleibt zwar unverändert bestehen, faktisch ergibt sich jedoch ein sanktionsfreier Aufschub von gut zweieinhalb Monaten. Das Bundesministerium der Justiz hat zugleich klargestellt, dass diese Verschiebung des Beginns von Ordnungsgeldverfahren letztmalig gewährt wird.
Das BMJ/BMJV betont, dass diese leichte Verschiebung des Beginns der Ordnungsgeldverfahren letztmalig gewährt wird. Unternehmen und Berater sollen sich darauf einstellen, dass ab den Folgejahren wieder konsequent unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Offenlegungsfrist Ordnungsgeldverfahren anlaufen. 2024 sollte die zusätzliche Zeit genutzt werden, um Abschlüsse fertigzustellen, Offenlegungsprozesse (Formate, Vollständigkeit, technische Einreichung) zu stabilisieren und Altlasten aus früheren Jahren zu bereinigen, damit ab Frühjahr 2026 keine Ordnungsgelder drohen.
Weiterführender Hinweis
- Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2024 (Bundesjustizamt)