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  • · Nachricht · Kassenführung/Schätzung

    Verwendung einer EXCEL-Tabelle nicht per se ein Kassenführungsmangel

    | Die Erfassung von Bareinnahmen in einer Excel-Tabelle stellt bei Verwendung einer elektronischen Registrierkasse keinen Kassenführungsmangel dar, wenn ansonsten alle Belege in geordneter Form vorliegen (FG Münster 29.4.21, 1 K 2214/17 E,G,U,F). |

     

    Die Klägerin betrieb in den Streitjahren einen Pub. Sie verwendete für die Erfassung der Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Die in den vollständig vorliegenden Z-Bons ausgewiesenen Einnahmen übertrug sie unter Ergänzung von Ausgaben und Bankeinzahlungen in eine Excel-Tabelle, mit der sie täglich den Soll- mit dem Ist-Bestand der Kasse abglich. Darüber hinausgehende Kassenberichte erstellte die Klägerin nicht.

     

    Im Rahmen einer Betriebsprüfung beanstandete das FA ‒ neben kleineren Mängeln, z.B. in Bezug auf die Verbuchung von Gutscheinen ‒ insbesondere die Verwendung der Excel-Tabelle im Rahmen der Kassenführung. Wegen der jederzeitigen Änderbarkeit erfülle die Verwendung eines solchen Computerprogramms nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass ihre Buchführung ordnungsgemäß sei, da die Ursprungsaufzeichnungen (Z-Bons, Belege über EC-Kartenzahlungen und Ausgaben) unabänderlich seien.

     

    Das FG hat der Klage überwiegend stattgegeben. Soweit die Klägerin ihre Bareinnahmen in einer elektronischen Registrierkasse erfasst habe, seien die Kassenaufzeichnungen ordnungsgemäß. Hierfür genüge eine geordnete Ablage der Belege. Der tägliche Abgleich von Soll- und Ist-Bestand durch Nutzung einer Excel-Tabelle sei unschädlich, da ein derartiger Kassensturz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht erforderlich sei.

     

    PRAXISTIPP | Außerhalb des regulären Betriebs nahm die Klägerin auch an Sonderveranstaltungen teil, bei denen sie Erlöse aus dem Verkauf über Außentheken erzielte. Die Einnahmen erfasste sie in der gleichen Form wie die Erlöse im Haus. Teilweise erfasste sie Bareinnahmen aber auch in offenen Ladenkassen, für die sie keine Kassenberichte führte. Insoweit war die Buchführung nicht ordnungsgemäß. Da die einzelnen Mängel für jede verwendete Kasse gesondert zu beurteilen sind, wirkten sich die mangelhafte Führung der offenen Ladenkasse aber nicht auf die Verwendung der elektronischen Registrierkassen aus.

     
    Quelle: ID 47481129

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