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  • · Nachricht · Insolvenzrechtsreform

    Verkürzte Restschuldbefreiung und neue Sanierungsmöglichkeiten

    | Das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt mit Wirkung vom 1.10.20 in Kraft, das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts tritt am 1.1.21 in Kraft. Mit beiden Gesetzen werden Vorgaben der europäische Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie (EU 2019/1023) umgesetzt. |

     

    Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

    Die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens für Unternehmer und Verbraucher wird rückwirkend ab 1.10.20 auf drei Jahre statt wie bisher im Regelfall sechs Jahre verkürzt. Durch die Rückwirkung können auch Betroffene bei einem wirtschaftlichen Neuanfang unterstützt werden, die durch die Covid-19-Pandemie in die Insolvenz geraten sind. Für Insolvenzverfahren, die im Zeitraum vom 17.12.19 bis einschließlich 30.9.20 beantragt wurden, wird das derzeit sechsjährige Verfahren monatsweise verkürzt.

     

    Anders als bislang wird es künftig für eine Restschuldbefreiung nach drei Jahren nicht mehr erforderlich sein, dass Betroffene ihre Verbindlichkeiten in einer bestimmten Höhe tilgen. Allerdings müssen Schuldnerinnen und Schuldner auch weiterhin bestimmten Pflichten und Obliegenheiten nachkommen, um eine Restschuldbefreiung erlangen zu können, z.B. einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich um eine solche bemühen. Darüber hinaus werden Betroffene der Wohlverhaltensphase stärker zur Herausgabe von erlangtem Vermögen herangezogen. Außerdem wird ein neuer Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung geschaffen, wenn in der Wohlverhaltensphase unangemessene Verbindlichkeiten begründet werden.

     

    Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts

    Mit diesem Gesetz wird ein Rechtsrahmen für Restrukturierungen eingeführt, mit dem Insolvenzen abgewendet werden können. Davon können insbesondere auch Unternehmen Gebrauch machen, die infolge der Corona-Pandemie in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Für die von der Pandemie betroffenen Unternehmen werden zudem weitergehende Erleichterungen geschaffen: So wird der für die Überschuldungsprüfung maßgebliche Zeitraum übergangsweise auf vier Monate reduziert, um auf die derzeitigen Prognoseunsicherheiten Rücksicht zu nehmen. Für Unternehmen, bei denen die Auszahlung der seit dem 1.11.20 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch aussteht, wird zudem die Insolvenzantragspflicht bis zum 31.1.21 ausgesetzt.

     

    Daneben werden auch die bestehenden Sanierungsmöglichkeiten im Insolvenzverfahren fortentwickelt. Es wird sichergestellt, dass der Verzicht auf die Bestellung einer Insolvenzverwalterin oder eines Insolvenzverwalters in den sogenannten Eigenverwaltungsverfahren grundsätzlich nur gut und solide vorbereiteten Vorhaben vorbehalten bleibt. Den Unternehmen wird zugleich ein rechtssicherer Weg zu den eigenverwaltungsbasierten Sanierungsoptionen eröffnet. Da sich die Erfüllung dieser Anforderungen unter den gegenwärtigen Krisenbedingungen nicht immer wird sicherstellen lassen, sollen die neuen Anforderungen aber nicht für Unternehmen gelten, deren Insolvenz auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist.

    Quelle: ID 47054129

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