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  • · Nachricht · Hinweisgeberschutzgesetz

    Einrichtung interner Meldestellen für Kanzleien

    | Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schreibt Unternehmen ‒ und damit auch Steuerkanzleien ‒ mit 50 oder mehr Beschäftigten die Einrichtung interner Meldestellen verpflichtend vor. Bei Nichtbeachtung drohen Bußgelder. Der DStV gibt hierzu eine Hilfestellung des Rechts- und Berufsrechtsausschusses des DStV heraus, die für alle Mitglieder der regionalen Steuerberaterverbände unter www.stbdirekt.de (StBdirekt-Nr.374182) abrufbar ist. |

     

    Für die Umsetzung gewährt das Gesetz nur kurze Übergangsfristen: Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten haben für die Einrichtung interner Meldestellen noch bis zum 17.12.23 Zeit. Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen die gesetzliche Vorgabe hingegen bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. seit dem 2.7.23 umsetzen. Sanktionen in Form von Bußgeldern für die Nichteinrichtung sind für sie ab dem 1.12.23 vorgesehen.

    Quelle: ID 49749677

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