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  • · Nachricht · Gesetzgebung

    Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld verlängert

    | Der Bundesrat hat am 27.11.20 das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt. Es verlängert die Corona-bedingten Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld. Die im März eingeführten Sonderregelungen sollen also nicht wie bislang geplant Ende 2020 auslaufen.|

     

    • Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld
    • Weiterhin höheres Kurzarbeitergeld

    Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergeldes auf 70 bzw. 77 % (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 % ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.

     

    • Keine Anrechnung von geringfügiger Beschäftigung

    Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.

     

    • Weiterbildung bei Arbeitsausfall

    Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen. Die Maßnahmen müssen allerdings bestimmte im Gesetz näher geregelte Anforderungen erfüllen.

     

    • Inkrafttreten

    Das Gesetz tritt größtenteils am 1.1.21 in Kraft, Teile davon allerdings bereits am Tag nach der Verkündung, einzelne Regelungen am 1.7.21 beziehungsweise am 1.1.22.

     

    Weiterführender Hinweis:

    Quelle: ID 47013744

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