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  • · Nachricht · Ersatzzustellung

    Bei Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist das Datum des Schriftstücks auf dem Umschlag zu vermerken

    | Bei der Verpflichtung des Zustellers gemäß § 180 S. 3 ZPO, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken, handelt es sich um eine zwingende Zustellungsvorschrift i. S. d. § 189 ZPO mit der Folge, dass das Schriftstück bei einer Verletzung dieser Vorschrift erst mit dem tatsächlichen Zugang als zugestellt gilt (BGH 15.3.23, VIII ZR 99/22). |

     

    Hintergrund des Rechtsstreits war die Frage, ob die Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil versäumt worden war. Jedenfalls ‒ so der BGH ‒ gilt ein Versäumnisurteil nicht schon mit der Einlegung in den Briefkasten als nach § 180 S. 2 ZPO zugestellt. Das LG hätte klären müssen, welches Datum auf dem Umschlag vermerkt war, was es nun nachholen muss. Der BGH weist ferner darauf hin, dass es nicht ausreicht, wenn der Kläger den Vortrag des Beklagten (eines späteren Zugangs) einfach bestreitet. Den Kläger treffen vielmehr die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche frühere Kenntnisnahme des Beklagten nach § 189 ZPO.

    Quelle: ID 49470324

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