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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Sorgfaltspflicht im Umgang mit dem besonderen elektronischen Postfach orientieren sich am Fax

    | Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Unerlässlich ist die Überprüfung des Versandvorgangs. Dies erfordert die Kontrolle, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden ist (BGH 11.1.23, IV ZB 23/21, Beschluss). |

     

    In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten hat im Zusammenhang mit der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze über das beA die Arbeitsanweisung bestanden, nach Abschluss der Versendung des mit einer elektronischen Signatur versehenen Schriftstücks den Versandvorgang zu überprüfen. Es ist zu kontrollieren, ob das Schriftstück vollständig und an den richtigen Empfänger übersandt worden ist. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt worden ist. Ist dies der Fall, hat der Mitarbeiter dem Rechtsanwalt zu melden, dass eine ordnungsgemäße Übertragung erfolgt ist und eine Eingangsbestätigung vorliegt. Fristen dürften erst nach Kontrolle des Eingangsberichts gelöscht werden. Im konkreten Fall hatte der Mitarbeiter allerdings übersehen, dass im Gegensatz zu den zeitgleich übermittelten Dokumenten für das streitgegenständliche keine Bestätigung vorgelegen hat.

     

    Diese Anweisung genügte allerdings weder der Vorinstanz noch dem BGH. Der Anordnung fehlten hinreichende Anweisungen dazu, wie der Mitarbeiter die Kontrolle im Einzelfall vorzunehmen hat. Dem Mitarbeiter muss vielmehr vorgeben werden, an welcher Stelle innerhalb der benutzten Software die elektronische Eingangsbestätigung gemäß § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO zu finden ist und welchen Inhalt sie haben muss.

    Quelle: ID 49199829

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