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  • · Nachricht · Elektronischer Rechtsverkehr

    Einreichung von Schriftstücken durch eine Dritten über das beA ohne qualifizierte Signatur des Inhabers

    | Nach § 52a Abs. 3 S. 1 FGO muss ein elektronisches Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der „verantwortenden Person“ versehen sein oder von der „verantwortenden Person“ signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Mit dem Wortlaut des § 52a Abs. 3 S. 1 FGO wäre es nicht vereinbar zuzulassen, dass Dritte das beA nutzen, ohne dass der Inhaber des beA durch seine qualifizierte elektronische Signatur Verantwortung für das Dokument übernimmt und als (weitere) „verantwortende Person“ auftritt. Überdies spricht die Gefahr eines Missbrauchs gegen die Zulässigkeit einer beA-Nutzung durch Dritte (FG Münster 27.4.23, 1 K 2091/22 AO). |

     

    Hintergrund war ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 56 Abs. 1 FGO), dem allerdings nicht stattgegeben wurde. Der Sachverhalt selbst datiert aus 2022, als Steuerberater noch kein eigenes elektronisches Postfach hatten. Prozessbevollmächtigt war eine aus einem Rechtsanwalt und einem Steuerberater bestehenden Sozietät. Die Schriftsätze waren vom Steuerberater unterzeichnet und per beA des Rechtsanwalts ‒ ohne qualifizierte Signatur ‒ eingereicht worden. Gemäß § 52a Abs. 3 S. 1 FGO muss aber bei elektronischer Übermittlung das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Für Steuerberater stand im Jahr 2022 noch kein sicherer Übermittlungsweg § 52a Abs. 4 Nr. 2 FGO zur Verfügung. Diese hatten daher allein die Möglichkeit, Schriftsätze und Prozesserklärungen im Klageverfahren schriftlich, also insbesondere auf dem Postwege oder per Telefax, einzureichen.

     

    Da das beA dem einzelnen Inhaber zugeordnet ist, kann nur dieser über diesen Übermittlungsweg wirksam elektronisch Dokumente versenden. Zwar können auch Dritte das beA nutzen. Dies setzt aber voraus, dass der übermittelte Schriftsatz zusätzlich mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des beA-Inhabers versehen ist (u. a. BAG 24.10.19, 8 AZN 589/19; Thürmer in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 52a FGO, Rz. 102 ). Soweit gegen diese Auffassung im Schrifttum eingewendet wird, dass sie dem Ziel der Erleichterung des elektronischen Rechtsverkehrs zuwider laufe (vgl. Schmieszek in: Gosch, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 52a FGO, Rz. 26 ), folgte das FG dem nicht. Im Ergebnis war die Klage daher nicht formwirksam erhoben worden.

    Quelle: ID 49547570

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