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Schadenersatzklage nach DSGVO gegen Finanzamt unzulässig ohne vorherigen Ablehnungsbescheid
Der BFH (15.9.25, IX R 11/23, Beschluss) hat entschieden, dass eine Klage auf Schadenersatz nach Art. 82 DSGVO gegen ein FA unzulässig ist, wenn der Anspruch nicht zuvor gegenüber der Behörde geltend gemacht und von dieser abgelehnt wurde. Ohne eine solche „Beschwer“ i. S. v. § 40 Abs. 2 FGO fehlt es an einer zentralen Sachurteilsvoraussetzung, sodass Gerichte in der Sache nicht entscheiden dürfen. Betroffene müssen daher vor einer Klage zunächst den Schadenersatzanspruch ausdrücklich bei der Finanzbehörde einreichen.
Im Sachverhalt ging es um einen behaupteten Datenschutzverstoß im Zusammenhang mit einer Außenprüfung des Finanzamts. Die Klägerin wurde vom Finanzamt geprüft; ihr Ehemann war bei ihr angestellt. Nach Darstellung der Klägerin hatte das Finanzamt die private Mobilfunknummer ihres Ehemanns an die oberste Landesfinanzbehörde weitergegeben. Sie sah darin einen Verstoß gegen die DSGVO und das Steuergeheimnis und machte dies zunächst im Rahmen anderer Klageverfahren geltend. Einen konkreten Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO hat sie aber weder vorher außergerichtlich beim Finanzamt noch zu Beginn des Klageverfahrens geltend gemacht, sondern erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht beantragt, 100 Euro Schadenersatz zu erhalten.