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  • · Fachbeitrag · DSGVO

    EuGH-Vorlage zum Informationszugang von Insolvenzverwaltern zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden

    | Das BVerwG (4.7.19, 7 C 31.17, Beschluss) hat dem EuGH Fragen zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO vorgelegt. Es geht darum, ob Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DSGVO auch dem Schutz der Interessen von Finanzbehörden dient, die „Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche“ im Sinne dieser Vorschrift auch die Verteidigung der Finanzbehörden gegen zivilrechtliche Insolvenzanfechtungsansprüche bzw. deren Geltendmachung erfasst, oder eine Beschränkung des Auskunftsrechts nach Art. 15 DSGVO zu diesem Zweck auf Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DSGVO gestützt werden kann. |

     

    Im zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt ein Insolvenzverwalter gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom zuständigen FA Zugang zu steuerlichen Daten der Insolvenzschuldnerin. Das FA lehnte den Antrag ab. Vor dem VG und dem OVG hatte der Kläger Erfolg. Hiergegen wendet sich das beklagte Land mit seiner vom OVG zugelassenen Revision

     

    Auch die Abgabenordnung ist infolge der DSGVO geändert worden. Im Fokus stehen u. a.

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