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  • · Nachricht · Digitalisierung

    Auch beA-Sendungen müssen nachgeprüft werden

    | Wenn der Anwalt fristgebundene Schriftsätze (hier: eine Berufungsbegründung) per beA übermittelt, muss er den Versandvorgang sorgfältig prüfen (BGH 11.6.21, VIII ZB 9/20). Eine Wiedereinsetzung kommt sonst nicht in Betracht. |

     

    Auch im elektronischen Rechtsverkehr ist es unerlässlich, den Versandvorgang sorgfältig zu überprüfen. Kontrolliert werden muss, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht erteilt wurde (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO). Hat der Rechtsanwalt eine solche Eingangsbestätigung erhalten, ist ein erfolgreicher Sendevorgang sichergestellt. Bleibt sie dagegen aus, muss der Berufsangehörige besondere Nachforschungen anstellen und gegebenenfalls den Schriftsatz nochmals übermitteln, bei dauerhaften Störungen z.B. auch per Telefax.

     

    Diese Pflichten hatte die Berufsangehörige nicht beachtet: Zwar war im beA-Protokoll aufgeführt „Die Ausgangsnachricht wurde an beA übertragen"; auch wies das Prüfprotokoll den Vermerk „Zugegangen: (Datum und Uhrzeit)" auf. Der weitere Zusatz „Die Nachricht konnte nicht an den Intermedi-är des Empfängers übermittelt werden“ und eine zusätzliche Fehlermeldung blieben aber unbeachtet.

     

    PRAXISTIPP | Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das beA, muss er seine Mitarbeiter anweisen, den Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung stets zu kontrollieren. Dies muss er auch zumindest stichprobenweise überprüfen (so schon BAG 7.8.19, 5 AZB 16/19). Im Hinblick auf die ab dem 1.1.22 bestehende beA-Nutzungspflicht (§ 130d ZPO n. F.) sollten spätestens jetzt organisatorische Vorkehrungen überdacht und entsprechende bürointerne Anweisungen erteilt werden. Auch hier gilt: Eine regelmäßige Überwachung ist unerlässlich.

     
    Quelle: ID 47651816

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