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  • · Nachricht · Datenschutzgrundverordnung

    Die Datenschutzauskunft nicht aussitzen!

    | Weder der DSGVO noch ihren Erwägungsgründen lässt sich entnehmen, dass der Schadensersatzanspruch einen qualifizierten Verstoß gegen die DSGVO voraussetzt. Für die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle oder die Ausnahme von Bagatellfällen gibt es keinen Anhaltspunkt (BVerfG 14.1.21, 1 BvR 2853/19; LAG Hamm 11.5.21, 6 Sa 1260/20, anhängig: BAG 2 AZR 363/21 ). |

     

    Laut Sachverhalt hatte eine ehemalige Angestellte einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO hinsichtlich sämtlicher vom Arbeitgeber verarbeiteten Daten neben der Kündigungsschutzklage geltend gemacht. Der Arbeitgeber hatte auch nach einem halben Jahr die Auskunft nicht erteilt und wurde vom LAG Hamm wegen Verstoßes gegen die DSGVO zur Zahlung von 1.000 EUR verurteilt. Das LAG Hamm verwies darauf, dass der Schadensbegriff im Lichte der Rechtsprechung des EuGH weit auszulegen sei.

    Quelle: ID 47911120

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