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  • · Nachricht · Coronapandemie

    Arbeitspapier der OFD NRW zum Werbungskostenabzug bei Homeoffice-Tätigkeiten

    | Aufgrund der Coronapandemie rechnet die Finanzverwaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 vermehrt mit erstmaligen Anträgen zur Berücksichtigung der Aufwendungen einer Homeoffice-Tätigkeiten (OFD Nordrhein-Westfalen 16.2.21, Abruf-Nr. 221123 ). |

     

    Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob und in welchem Umfang während einer coronabedingten Homeoffice-Tätigkeit die Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG abzugsfähig sind. Das Arbeitspapier geht dabei unter anderem auf folgende Punkte ein:

     

    • Homeoffice-Pauschale
    • Können die tatsächlichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten berücksichtigt werden?
    • Vereinfachtes Prüfungsschaubild zum häuslichen Arbeitszimmer/zur Homeoffice-Tätigkeit
    • Fragebogen zum häuslichen Arbeitszimmer
    • Aufwendungen für die Ausstattung des häuslichen Arbeitszimmers
    • Auswirkungen auf die zu berücksichtigende Entfernungspauschale
    Quelle: ID 47481192

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