· Nachricht · Corona-Soforthilfen (NRW)
Freiwilliger Verzicht auf Corona-Soforthilfe ist bindend
| Unternehmen in NRW müssen Corona-Soforthilfen zurückzahlen, wenn sie freiwillig darauf verzichtet haben. Ein Gerichtsurteil bestätigt die Wirksamkeit dieser Verzichtserklärungen (OVG Münster 16.5.25, 4 A 2928/24, 4 A 2929/24). |
Das OVG Münster hat entschieden, dass Unternehmen in NRW, die im Rückmeldeverfahren auf die Corona-Soforthilfe verzichtet haben, die erhaltenen Beträge zurückzahlen müssen. Zwei Klagen von Unternehmen aus Bochum und Essen gegen die Rückforderungen wurden abgewiesen. Die Verzichtserklärungen wurden als freiwillig und rechtlich bindend eingestuft. Das Gericht stellte klar, dass es keinen Druck oder Zwang gab, diese Option zu wählen. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen, jedoch steht den Betroffenen der Weg der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht offen