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  • · Nachricht · Abgabenordnung

    Wirksame Einspruchsrücknahme bei verbösernder Einspruchsentscheidung

    | Aus teleologischen, gesetzessystematischen und verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus ist es geboten, § 362 Abs. 1 i. V. m. § 122 Abs. 2 AO so auszulegen, dass eine Rücknahme des Einspruchs zur Vermeidung einer verbösernden Einspruchsentscheidung auch dann noch bis zum Ablauf des Bekanntgabetags wirksam ist, wenn der tatsächliche Zugang außerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 AO erfolgt (FG Niedersachsen 3.5.21, 9 K 168/20, Rev. BFH IX R 16/21). |

     

    Die steuerlichen Berater des Klägers hatten ‒ nach vorheriger Androhung einer Verböserung ‒ den Einspruch am 22.10.19 zurückgenommen. Das FA hatte den Kläger auf die vermeintlich zuvor erfolgte Bekanntgabe mit Ablauf des drittens Tags nach der Aufgabe zur Post (21.10.19) und die Unwirksamkeit der Rücknahme hingewiesen. Die steuerlichen Berater konnten jedoch nachweisen, dass die Einspruchsentscheidung tatsächlich erst am 22.10.19 eingegangen war.

     

    Der BFH (26.2.02, X R 44/00) hatte bereits entschieden, dass ‒ bei Zugang der verbösernden Einspruchsentscheidung innerhalb der Drei-Tages-Bekanntgabefrist ‒ eine vorherige Kenntnis des Inhalts unschädlich und Rücknahme des Einspruchs noch bis zum Ablauf der Drei-Tages-Frist zulässig ist.

    Quelle: ID 47620358

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