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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Änderung des Anwendungserlasses zu § 146a AO

    | § 146a AO enthält Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme und wurde 2016 durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl 16, 3152) eingeführt. § 146a AO gilt erstmals für Kalenderjahre, die nach dem 31.12.19 beginnen. Eine Verlängerung der „Schonfrist“ bis in 2020 ist laut dem aktuellen Schreiben des BMF (17.6.19, IV A 4 - S 0316-a/18/10001 ) nicht vorgesehen. |

     

    Allerdings gibt es Anzeichen, wonach sich das BMF vielleicht doch noch auf eine längere Frist der Nichtbeanstandung einlassen könnte. Unternehmen hätten dann bis 30.9.20 Zeit, auf die neuen zertifizierten Kassen umzustellen (EY eNewsletter Tax, Juli 19). Inhaltlich bringt das jetzt vorliegende Schreiben lediglich einige Konkretisierungen.

    Quelle: ID 46008681

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