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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung

    Der Fristenkalender muss zur Kontrolle ausgedruckt werden

    | Nach dem BGH (28.2.19, III ZB 96/18) hat ein weiteres Bundesgericht Kontrollausdrucke gefordert: Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin nach ständiger Rechtsprechung des BGH ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen (BAG 3.7.19, 8 AZN 233/19). |

     

    Die Fertigung eines Kontrollausdrucks ist erforderlich, um nicht nur Datenverarbeitungsfehler des EDV-Programms, sondern auch Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen (BGH 28.2.19, III ZB 96/18, Rz. 13; BGH 12.4.18, V ZB 138/17, Rz. 9). Anwaltliche Prozessbevollmächtigte ‒ so das BAG ‒ müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit bietet wie ein herkömmlicher Kalender. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind. Dies gilt auch für gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte.

    Quelle: ID 46158975

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