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  • · Fachbeitrag · Praxisbewertung

    Der laufende Praxiswert als Steuergröße für den Kanzleiinhaber

    von Dipl.-Kfm. Reiner Löbbers, WP StB Rechtsbeistand;externer Berater bei Glawe, Köln

    | Als Berater sind Steuerberater verpflichtet, ihre Mandanten nach dem Grundsatz diligentia quam in suis (übliche Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) dahin gehend zu beraten, dass diese jederzeit Auskunft über ihren Vermögensstatus geben können. Warum gilt das nicht auch für den Steuerberater? Wie bei der Zugewinnausgleichsberechnung das Vermögen zu Beginn und zum Ende der Beziehung festzustellen ist, so sollte auch für jede Praxis, ob Einzelpraxis oder kleine oder große Gesellschaft, beginnend mit der Existenzgründung bzw. der Übernahme einer Kanzlei/Beteiligung fortlaufend der Praxiswert ‒ bestehend aus Goodwill und Substanzwert ‒ festgestellt werden. |

    Erfassung des Substanzwerts

    Dies geschieht am besten und einfachsten in Verbindung mit der Gewinnermittlung für die Praxis.

     

    • Für die bilanzierenden Praxen kann der Vermögensstatus in der Regel mit dem Buchwert des ausgewiesenen Eigenkapitals gleichgesetzt werden. Die größten Aktivposten sind dabei wohl das Anlagevermögen, der Forderungsbestand und die Geldkonten; auch die noch nicht abgerechneten Leistungen sollten bei auftragsorientierten Arbeitsprozessen mit Leistungserfassung und Hinterlegung interner Vollkostensätze ohne größere Schwierigkeiten angesetzt werden können; Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind im Allgemeinen von untergeordneter Bedeutung.
      

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