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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks bei Erlass eines Änderungsbescheids

    von RD a.D. Michael Marfels, Nordkirchen

    | Ein manuell gesetzter Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 1 AO entfällt, wenn er in einem nachfolgenden Änderungsbescheid neben einem maschinell gesetzten Vorläufigkeitsvermerk nach § 165 Abs. 1 S. 2 AO lediglich mit einem Hinweis auf § 165 Abs. 1 S. 1 AO „wiederholt“ wird, ohne (erneut) Grund und Umfang der Vorläufigkeit im Erläuterungsteil anzugeben ( FG Rheinland-Pfalz 22.8.17, 3 K 2227/15, Urteil unter dejure.org , Revision anhängig unter BFH VIII R 12/17 ). |

    Sachverhalt

    Streitig ist, ob das FA den ESt-Bescheid 2001 zulasten der klagenden Steuerpflichtigen ändern durfte. Das FA hatte zunächst im ESt-Bescheid 2001 die Verluste der Klägerin aus selbstständiger Tätigkeit als Diplom-Designerin anerkannt. Der Bescheid erging u. a. hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit „nach § 165 Abs. 1 S. 1 und 2 AO teilweise vorläufig“, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden konnte. In den Folgejahren wurden positive Einkünfte in 2002, 2003 und 2005 sowie negative Einkünfte in 2004 ohne Vorläufigkeitsvermerk (also endgültig) angesetzt. Der im April 2006 aus einem anderen Grund geänderte ESt-Bescheid für 2001 erging wegen anderer Punkte teilweise vorläufig, nicht aber im Hinblick auf die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

     

    Bei der Veranlagung für 2008 verneinte das FA auch für die vorangegangenen Jahre die Gewinnerzielungsabsicht der Klägerin hinsichtlich ihrer selbstständigen Tätigkeit und erließ am 11.1.11 einen gemäß § 165 Abs. 2 S. 1 AO geänderten Bescheid 2001, in dem die Verluste nicht mehr angesetzt wurden. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Mit der Klage macht die Steuerpflichtige geltend, der Änderungsbescheid vom 11.1.11 habe nicht ergehen dürfen, weil der Bescheid vom April 2006 hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nicht vorläufig ergangen sei.

     

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