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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Vertrauensschutz nach einvernehmlicher Streitbeilegung vor dem Finanzgericht

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    Das FA darf nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht erneut einen inhaltsgleichen Steuerbescheid erlassen, wenn es den Steuerbescheid zuvor in der mündlichen Verhandlung vor dem FG aufgrund einer mit dem Steuerpflichtigen getroffenen Verständigung aufgehoben und den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hat (BFH 6.7.16, X R 57/13, Abruf-Nr. 192060).

     

    Sachverhalt

    Das FA hatte während des Einspruchsverfahrens der Klägerin gegen den im Schätzungsweg ergangenen endgültigen Gewinnfeststellungsbescheid 2006 den festgestellten Gewinn erhöht, indem es die Tilgung eines „Abschreibungsdarlehens“ als Betriebseinnahme erfasste. In der mündlichen Verhandlung im anschließenden Klageverfahren äußerte der Vorsitzende des FG Zweifel, ob im Streitfall die Voraussetzungen einer Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO mit der Folge vorgelegen hätten, dass es eines Verböserungshinweises bedurft hätte. Er empfahl dem Vertreter des FA, die Klägerin durch Aufhebung des geänderten Feststellungsbescheids klaglos zu stellen. Der Klägerin wurde anheimgestellt, für den Fall einer entsprechenden Aufhebung sofort die Rücknahme ihres Einspruchs zu erklären. Die Beteiligten waren mit diesem Vorschlag einverstanden.

     

    Das FA hob den Änderungsbescheid im Einvernehmen mit der Klägerin noch während der mündlichen Verhandlung auf und erklärte den Rechtsstreit „bereits jetzt“ in der Hauptsache für erledigt. Zugleich nahm die Klägerin ihren Einspruch zurück und erklärte ebenfalls die Erledigung des Rechtsstreits. Sechs Wochen später erließ das FA einen inhaltlich identischen Änderungsbescheid, den es nunmehr ausdrücklich auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO stützte und näher begründete. Nach erfolglosem Einspruch hiergegen hob das FG den Änderungsbescheid auf, da die Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nicht erfüllt seien. Die Revision des FA blieb erfolglos.

      

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