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  • · Fachbeitrag · Abgabenordnung

    Kein schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung

    von RD a.D. Michael Marfels, Bramsche

    | Nach dem Erlass einer Einspruchsentscheidung kann kein schlichter Änderungsantrag gestellt werden. Weist das FA den Einspruch zurück, kommt ein innerhalb der Klagefrist gestellter Antrag auf schlichte Änderung nur in Bezug auf Tatsachen und Rechtsfragen in Betracht, die nicht Gegenstand der Einspruchsentscheidung waren ( FG Münster 19.10.17, 5 K 3971/14 U, Abruf-Nr. 197940 , Rev. zugelassen). |

    Sachverhalt

    Zwischen der Klägerin, einer GmbH, und dem FA bestand Streit über den Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen. Den diesbezüglichen Einspruch wies das FA unter Berücksichtigung der vorgetragenen Tatsachen und Rechtsauffassungen als unbegründet zurück. Innerhalb der Klagefrist stellte die GmbH einen Änderungsantrag gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2a i. V. m. S. 2 und S. 3 AO (schlichter Änderungsantrag). Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen die bereits im Einspruchsverfahren vorgebrachte Argumentation. Das FA lehnte diesen Antrag ab, da alle Tatsachen und Rechtsfragen in der Einspruchsentscheidung gewürdigt worden und keine neuen Sachverhaltsmomente vorgetragen worden seien. Den Einspruch gegen die Ablehnung der schlichten Änderung wies das FA als unzulässig zurück.

    Entscheidungsgründe

    Das FG hält die Ablehnung des schlichten Änderungsantrags für rechtmäßig und weist die Klage ab, lässt jedoch die Revision zu.

     

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