· Nachricht · Steuerberaterhaftung
Verjährungsbeginn bei Falschberatung
von OStA a. D. Raimund Weyand, St. Ingbert
Die Verjährung des Ersatzanspruchs gegen einen Steuerberater beginnt mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids (LG Berlin II 16.6.25, 61 O 9/25)
Sachverhalt
Der Kläger verlangte die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen angeblich fehlerhafter Steuerberatung. Sie hatte für eine KG, an der der Kläger beteiligt war, Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung erstellt. Darin führt sie für den Kläger Kapitalerträge auf, obwohl dieser der Ansicht war, aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland hierfür nicht steuerpflichtig zu sein. Der ursprüngliche Feststellungsbescheid für 2017 erging im Juli 2019 und wies entsprechende Gewinne aus. Im November 2020 leitete die Beklagte diesen Bescheid per E-Mail an die persönliche Steuerberaterin des Klägers zur Prüfung weiter. Nach einer Außenprüfung verlangte das FA Steuernachzahlungen
Entscheidungsgründe
Das LG wies die Klage ab, da der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche die Einrede der Verjährung entgegenstand (§ 199 Abs. 1 BGB). Ein Schaden war bereits 2019 mit Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids entstanden. Die Verjährung trat mit Ablauf des Jahres 2023 ein, da die dreijährige Frist Ende 2020 zu laufen begann. Für den Schadenseintritt genügt es, dass sich das steuerliche Risiko durch einen Verwaltungsakt objektiv verschlechtert, selbst wenn dieser als Grundlagenbescheid noch keine direkte Zahlungsverpflichtung auslöst. Auch die subjektiven Voraussetzungen lagen Ende 2020 vor. Die persönliche Beraterin des Klägers hatte durch die E-Mail im November 2020 Kenntnis vom Bescheid erlangt. Dieses Wissen ist dem Kläger analog § 166 BGB zuzurechnen. Anders als bei Laien, die die Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung positiv erkennen müssen, genügt bei Einschaltung eines Berufsträgers dessen Kenntnis der relevanten Tatsachen, da von ihm die rechtliche Einordnung erwartet wird.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht das hohe Haftungsrisiko bei der Verjährungsberechnung. Maßgeblich für den Schadenseintritt ist bereits der erste belastende Grundlagenbescheid, nicht erst der spätere Leistungsbescheid. Der Mandant verliert seinen „Laienschutz“ bezüglich des Verjährungsbeginns überdies, sobald ein (weiterer) fachkundiger Berater Einblick in die Unterlagen erhält. Dessen Tatsachenwissen wird dem Mandanten als eigene Kenntnis zugerechnet, was die Verjährung von Ansprüchen gegen den Vorberater in Gang setzt. Berufsangehörige müssen bei Mandatsübernahme mithin sorgfältig prüfen, ob aus übermittelten (Alt-)Bescheiden Fristen für Regressansprüche laufen können.