· Nachricht · Steuerberaterhaftung
Steuerberater haften für Geldauflage nach § 153a StPO bei Beratungsfehler
Zahlt der Mandant zur Einstellung eines Steuerstrafverfahrens eine Geldauflage nach § 153a StPO, kann diese als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen sein, wenn die strafrechtliche Gefährdung auf einer pflichtwidrigen steuerlichen Beratung beruht und keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten feststeht. Ein Mitverschulden des Mandanten scheidet aus, wenn ihm die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine drohende strafrechtliche Verurteilung nicht zumutbar war, insbesondere wenn erhebliche persönliche oder berufliche Nachteile drohten und der Erfolg eines Rechtsmittels nicht hinreichend sicher prognostiziert werden konnte ( OLG Hamburg 28.3.25, 5 U 17/24 ).
Sachverhalt
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte eine Steuerberatungskanzlei mit der steuerlichen Betreuung, unter anderem bei der Umstellung der Gewinnermittlung von Einnahmenüberschussrechnung auf Bilanzierung beauftragt. Dabei wurde ein Übergangsgewinn von über 25 Mio. EUR nicht erklärt. In der Folge leitete die Staatsanwaltschaft ein Steuerstrafverfahren ein, wobei eine mögliche Verurteilung wegen leichtfertiger Steuerverkürzung nach § 378 AO im Raume stand mit zugleich erheblichen persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Risiken (insbesondere für die anwaltliche Zulassung). Der Anwalt stimmte nach Beratung durch seinen Strafverteidiger der Einstellung des Strafverfahrens gegen Zahlung einer Auflage von 850.000 EUR nach § 153a StPO zu. Das LG sprach ihm zunächst nur Ersatz von Rechtsanwaltskosten zu und verneinte Ersatz der Auflage wegen überwiegenden Mitverschuldens; hiergegen legte der Kläger Berufung ein.
Entscheidungsgründe
Das OLG ändert das landgerichtliche Urteil teilweise ab und verurteilt die Steuerberatungskanzlei zur Zahlung von 856.935,76 EUR (inklusive Zinsen), wobei es insbesondere die Auflage von 850.000 EUR als ersatzfähigen Vermögensschaden anerkennt. Grundlage ist ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. dem Steuerberatervertrag, da die Beklagte ihre Pflichten verletzt habe, den Mandanten vor einer steuerstrafrechtlichen Gefährdung durch fehlerhafte Erklärung des Übergangsgewinns zu bewahren. Das Gericht betont, dass der Steuerberater Mandanten so beraten muss, dass diese nicht aufgrund unzutreffender oder unvollständiger steuerlicher Angaben einem strafrechtlichen Risiko ausgesetzt werden, insbesondere wenn der Mandant die steuerliche Materie nicht sicher beherrscht und sich bewusst eines steuerlichen Fachberaters bedient.
Die vom Kläger zur Einstellung des Strafverfahrens gezahlte Geldauflage ist nach Auffassung des OLG vom Schutzzweck der steuerberatervertraglichen Pflichten umfasst, solange keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten feststeht. Die Zustimmung des Mandanten zur Einstellung nach § 153a StPO durch Zahlung der Auflage unterbricht den Zurechnungszusammenhang nicht, wenn diese Entscheidung eine nachvollziehbare Reaktion auf die durch die Beratungsfehler geschaffene Situation darstellt. Das OLG wendet insoweit die vom BGH zu zivilrechtlichen Vergleichsabschlüssen entwickelte Rechtsprechung an und sieht in der Annahme der Auflage eine vernünftige Reaktion auf die drohenden strafrechtlichen und beruflichen Nachteile.
Ein überwiegendes Mitverschulden des Klägers nach § 254 BGB lehnt das Gericht ab. Die Steuerberatungskanzlei habe nicht darlegen können, dass dem Anwalt ein aussichtsreicher und zumutbarer Rechtsbehelf zur Verfügung gestanden hätte, mit dem er den Schaden ohne unzumutbare Risiken hätte abwenden können. Unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der drohenden berufsrechtlichen Konsequenzen, der psychischen Belastung und der ungewissen Erfolgsaussichten weiterer Rechtsmittel – sei es dem Kläger nicht zumutbar gewesen, eine Verurteilung hinzunehmen und gegen diese Rechtsmittel einzulegen, statt der Einstellung nach § 153a StPO zuzustimmen. Die Berufung ist hinsichtlich eines Teils des Zinsanspruchs wegen unzureichender Begründung unzulässig, im Übrigen aber begründet; die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
Relevanz für die Praxis
Steuerberater müssen Mandanten so beraten, dass diese nicht wegen fehlerhafter oder unvollständiger steuerlicher Angaben einem Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ausgesetzt werden. Eine im Rahmen einer Einstellung nach § 153a StPO gezahlte Geldauflage kann als ersatzfähiger Vermögensschaden des Mandanten gegenüber dem Steuerberater qualifiziert werden, wenn die strafrechtliche Gefährdung auf einer pflichtwidrigen Beratung beruht und keine vorsätzliche Steuerhinterziehung des Mandanten feststeht. Die Zustimmung des Mandanten zur Einstellung nach § 153a StPO unterbricht den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang nicht, wenn die Entscheidung eine nachvollziehbare Reaktion auf die durch die Fehlberatung geschaffene Belastungssituation ist. Ein Mitverschulden des Mandanten wegen unterlassener Rechtsmittel gegen eine drohende strafrechtliche Verurteilung kommt nicht in Betracht, wenn die Rechtsverfolgung nicht hinreichend aussichtsreich oder dem Mandanten angesichts der persönlichen und beruflichen Risiken nicht zumutbar ist.