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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Lohnsteuerliche Hinweispflicht des StB zum GmbH-Geschäftsführer-Status

    von RA Hans-Günther Gilgan, Senden

    Eine beanstandungsfreie Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung entbindet den mit der Lohnbuchhaltung beauftragten StB nicht automatisch von einer Hinweispflicht zur Klärung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers. Entscheidend ist, ob gerade dessen Status Prüfungsgegenstand war und danach keine Zweifel an der bisherigen Einordnung verblieben ( BGH 15.1.26, IX ZR 36/25 ).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine GmbH, führte für ihren Geschäftsführer keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Der Geschäftsführer hielt selbst keine Geschäftsanteile. Alleinige Gesellschafterin war seine Ehefrau. Bei einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung im Jahr 2017 blieb die unterbliebene Beitragsabführung zunächst unbeanstandet. Die Klägerin behauptete jedoch, ihr damaliger StB habe ihr im Zusammenhang mit dieser Prüfung mitgeteilt, dass die Deutsche Rentenversicherung wegen geänderter Rechtsprechung den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers noch in einem Statusfeststellungsverfahren überprüfen werde. Zu einem solchen Verfahren kam es tatsächlich nicht. Im März 2018 übernahm die Beklagte die Steuerberatung einschließlich Lohnbuchhaltung. Bei einer weiteren Betriebsprüfung im Oktober 2021 wurde die mögliche Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers problematisiert. Mit Bescheid vom 18.11.22 forderte die Deutsche Rentenversicherung für die Jahre 2017 bis 2020 Sozialversicherungsbeiträge von insgesamt 93.118,90 EUR nach. Die GmbH verlangte Schadenersatz. Sie warf der mit der Lohnbuchhaltung beauftragten StB vor, nicht auf die erforderliche Klärung der Statusfrage hingewirkt zu haben. Bei rechtzeitigem Hinweis hätte der Geschäftsführer nach ihrem Vortrag die Mehrheit der Geschäftsanteile übernommen. Das OLG Hamm sah wegen der im Jahr 2017 unbeanstandet verlaufenen Betriebsprüfung keinen weiteren Klärungsbedarf.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies die Sache zurück. Das OLG durfte eine Pflichtverletzung nicht allein mit dem Hinweis auf die Betriebsprüfung 2017 verneinen. Seine Feststellungen waren nach Ansicht des BGH widersprüchlich. Einerseits ging das OLG von einer unbeanstandeten Prüfung aus. Andererseits hatte es den Vortrag der Klägerin wiedergegeben, wonach die Deutsche Rentenversicherung anschließend eine Überprüfung des Geschäftsführerstatus angekündigt habe.