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  • · Nachricht · Steuerberaterhaftung

    Lohnbuchhalter muss auf Statusklärung hinwirken

    Eine beanstandungsfrei verlaufene Betriebsprüfung entbindet den Lohnbuchhalter nicht ohne Weiteres davon, auf die Klärung der Sozialversicherungspflicht eines GmbH-Geschäftsführers hinzuwirken. Das gilt insbesondere, wenn im Zusammenhang mit der Prüfung eine weitere Überprüfung des Status angekündigt war. Der BGH (15.1.26, IX ZR 36/25 ) hat ein klageabweisendes Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das OLG Hamm zurückverwiesen.

     

    Im Streitfall hatte die Deutsche Rentenversicherung 2017 eine Betriebsprüfung bei einer GmbH durchgeführt. Für deren Geschäftsführer, der selbst keine Geschäftsanteile hielt und mit der Alleingesellschafterin verheiratet war, führte die Gesellschaft keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach dem Vortrag der Klägerin kündigte die Rentenversicherung im Zusammenhang mit der Prüfung an, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Geschäftsführers wegen geänderter BSG-Rechtsprechung in einem weiteren Verfahren zu überprüfen. Dazu kam es jedoch nicht mehr, bevor die Gesellschaft im März 2018 den Steuerberater und Lohnbuchhalter wechselte. 2021 wurde die Statusfrage erneut aufgegriffen. Die Rentenversicherung forderte schließlich für 2017 bis 2020 Sozialversicherungsbeiträge nach. Die GmbH nimmt die neue Beraterin in Anspruch, weil diese nicht auf eine rechtssichere Statusklärung hingewirkt habe.

     

    Der BGH stellt klar: Ein Lohnbuchhalter muss den Status zwar nicht selbst sozialversicherungsrechtlich beurteilen. Fehlt jedoch eine verbindliche Vorgabe des Mandanten und ist der Status weder zweifelsfrei noch anderweitig geklärt, muss er eine Klärung anstoßen. Eine frühere Betriebsprüfung genügt dafür nur, wenn der Status des Geschäftsführers tatsächlich Prüfungsgegenstand war und anschließend keine Zweifel verblieben. Die angekündigte, aber ausgebliebene Nachprüfung begründete nach Auffassung des BGH gerade solchen Klärungsbedarf.

    Quelle: ID 50950134