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  • · Fachbeitrag · Steuerberaterhaftung

    Einstehenmüssen für Sozialversicherungsbeiträge

    von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Ein Steuerberater hat gestaltende Verträge grundsätzlich so zu nehmen, wie sie abgeschlossen wurden. Eine Pflicht zum Anraten einer Überarbeitung des gerade mit notarieller Unterstützung erarbeiteten und geschlossenen Gesellschaftsvertrags liegt daher fern. Das gilt auch für sozialversicherungsrechtliche Fragen. Übernimmt der Steuerberater aber die Lohnbuchführung, muss er darauf hinweisen, dass die Sozialversicherungspflicht der Gesellschafter von den Gesellschaftern zu klären ist (LG Münster 15.7.20, 110 O 16/19). |

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Hintergrund war ein Streit um nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge für drei Gesellschafter. Die Gesellschafter warfen der Steuerberaterin vor, dass sie im Rahmen der „Gründungsberatung“ darauf hätte hinweisen müssen, dass die Sozialversicherungspflicht durch Aufnahme einer Sperrminorität hätte verhindert werden können.

     

    Entscheidungsgründe

    Nach Ansicht des LG Münster traf die Steuerberaterin nicht die Pflicht, den Gründungsvertrag im Zuge einer Gründerberatung auf sozialrechtliche Problemstellungen hin zu prüfen (OLG Köln 21.8.07, BeckRS 09, 2586), jedoch ergab sich im Zuge der Lohnbuchhaltung bei Nichtabführung von Sozialabgaben zumindest die Pflicht, die Mandanten darauf hinzuweisen, dass dieser Punkt durch Einholung eines fachlich geeigneten Beraters abzuklären sei (BGH 12.2.04, IX ZR 246/02, DStR 04, 2221). Dies umso mehr, als es sich bei der GmbH um eine Neugründung handelt und somit nicht davon ausgegangen werden konnte, dass diese Frage bereits von der Deutschen Rentenversicherung geprüft war. Diese Pflicht hat die Beklagte schuldhaft verletzt.

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