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  • · Nachricht · Steuerberaterhaftung

    Aufklärungspflichten im Dauermandat

    von OStA a.D. Raimund Weyand, St. Ingbert

    | Ein im Rahmen eines Dauermandats tätiger Steuerberater macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er den Mandanten nicht von sich aus auf eine offenkundige Fehleinschätzung (hier: Steuerpflicht eines Veräußerungsgewinns) hinweist (OLG Zweibrücken 26.6.20, 2 U 16/19). |

     

    Sachverhalt

    Der beklagte Berufsangehörige war schon seit den 90er-Jahren für den Kläger, einen Unternehmer und dessen Ehefrau tätig, wobei er neben der Lohnbuchhaltung auch die betrieblichen und privaten Jahressteuererklärungen bearbeitet hatte. Im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Eigentumswohnung sollte er sich hieraus ergebende steuerliche Konsequenzen prüfen und Empfehlungen abgeben. Er wies dabei weder auf die zehnjährige Spekulationsfrist noch auf den drohenden Wegfall von Sonder-AfA hin. Der Kläger verlangte wegen der erheblichen Steuernachforderung und entstandener Rechtsverfolgungskosten Schadensersatz, den das OLG ihm auch zusprach.

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG lässt offen, ob die Ersatzpflicht aus einem Dauer- oder einem auf den Wohnungsverkauf beschränkten Einzelmandat resultiert. In beiden Fällen hat der Beklagte zumindest eine aus dem Auftrag resultierende Nebenpflicht verletzt. Denn er muss seinen Mandaten nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) vor Schaden bewahren und auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage treten, hinweisen (grundlegend BGH 7.3.13, IX ZR 64/12). Durch eine Besprechung der Ehefrau mit einer Mitarbeiterin seines Büros war dem Berater bekannt, dass die Mandantschaft die steuerlichen Konsequenzen des geplanten Wohnungsverkaufs (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG) nicht richtig einschätzte. Explizit hatte sich die Ehefrau des Mandanten sogar nach dem Schicksal der zuvor beanspruchten Sonderabschreibungen erkundigt. Schon aus Anlass dieser Nachfrage hätte es einer Klarstellung auch ohne ausdrückliches Mandat zur Beratung bedurft. Angesichts der jahrelangen Mandatsbeziehungen wäre der Berufsangehörige dazu verpflichtet gewesen, über die steuerlichen Folgen eines Wohnungsverkaufs vollumfänglich aufzuklären.

     

    Relevanz für die Praxis

    Der Beklagte muss für Säumnisse seines Personals einstehen (§ 278 BGB). Auch die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden nahm das Gericht an. Es gilt hier die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens: Die Ehefrau des Klägers hätte bei ordnungsgemäßer Information durch den Beklagten den Wohnungsverkauf bis zum Ablauf der Spekulationsfrist zurückgestellt. Der Kläger durfte auch ohne Beteiligung seiner Ehefrau Ersatz für den gesamten Steuerschaden als Mitgläubiger verlangen (§ 432 Abs. 1 BGB). Der Senat sah in dem Mandat überdies ein Geschäft, das der Deckung des Lebensbedarfs dient (§ 1357 BGB), sodass er den Anspruch auch unter diesem Aspekt annahm.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2022 | Seite 141 | ID 47915120

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